Minderung der Anschaffungskosten

 

(1) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Waldes müssen dann und in dem Maße zum Abzug zugelassen werden, als der Gewinn durch Abholzung oder Weiterverkauf des stehenden Holzes realisiert wird. 2Es muß sich dabei um wesentliche Teile des aktivierten Waldes handeln, nicht um das Herausschlagen einzelner Bäume, weil der Wald steuerlich nicht als die Summe einzelner Bäume, sondern als wirtschaftlich zusammenhängende Einheit anzusehen ist. 3Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.1999 beginnen, können aus Vereinfachungsgründen die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedes nach objektiven Kriterien abgrenzbaren Baumbestandes jährlich um 3 v.H. gemindert werden. 4Entsprechendes gilt bei der Ermittlung des Gewinns aus forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 EStG, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in das nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu führende Verzeichnis aufzunehmen sind und noch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. 5Werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Betriebsausgaben nach § 51 EStDV in Höhe eines Pauschbetrages abgezogen, ist damit auch die genannte Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 3 v.H. abgegolten. 6Wiederaufforstungskosten stellen – im Gegensatz zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten – im allgemeinen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Betriebsgutachten

 

(2) 1Die amtliche Anerkennung schließt eine Prüfung durch das Finanzamt nicht aus. 2Aus Vereinfachungsgründen soll bei Betrieben mit weniger als 30 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. 3In diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz (→R 207) von 4,5 fm ohne Rinde je Hektar zugrunde zu legen.

Nutzungsnachweis

 

(3) Für den Nutzungsnachweis nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG genügt es, die Holznutzungen infolge höherer Gewalt von den übrigen Nutzungen zu trennen.

Aktivierung

 

(4) Von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes kann nach § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden.

Schätzung

 

(5) 1Sind aus der Buchführung Merkmale, die für die Anwendung des § 34b EStG von Bedeutung sind, nicht klar ersichtlich, so sind diese im Wege der Schätzung zu ermitteln. 2Entsprechendes gilt bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.

Unverzügliche Mitteilung

 

(6) Die Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.

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