(1) 1§ 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. 2Die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, der Haushaltsfreibetrag und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. 3Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, so ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen.

 

(2) Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14 und 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden.

 

(3) 1Die gesamten außerordentlichen Einkünfte sind grundsätzlich bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens tarifbegünstigt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). 2In Fällen, in denen Verluste zu verrechnen sind, sind neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, §§ 2b, 15 Abs. 4 EStG) die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 und § 10d EStG zu beachten. 3Innerhalb einer Einkunftsart sind – vorbehaltlich besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen – zunächst laufende positive und negative Einkünfte zu verrechnen. 4Bleibt danach ein negativer Saldo, ist er mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden sind, auszugleichen.

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