Altersrente zunächst als Teilrente

 

(1) Wird eine Rente wegen Alters zunächst als Teilrente in Anspruch genommen, so ist der Rentenbetrag, um den sich die Teilrente bei Inanspruchnahme der Vollrente erhöht, als selbständige Leibrente zu behandeln.

Leibrente aus Billigkeitsgründen

 

(2) Beruhen laufende Leistungen aus berufsständischen Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zwar nicht von vornherein auf einem Anspruch, kann aber der Empfänger schon nach kurzer Laufzeit mit dem fortlaufenden Bezug rechnen, so sind sie, sofern sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören, aus Billigkeitsgründen von Anfang an als Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG anzusehen.

Erhöhung der Rente

 

(3) 1Bei einer Erhöhung der Rente ist, falls auch das Rentenrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt, der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erhöhung von vornherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird. 2Eine neue Rente ist jedoch nicht anzunehmen, soweit die Erhöhung in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht oder wenn die Rente lediglich den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt wird (Wertsicherungsklausel).

Herabsetzung der Rente

 

(4) 1Wird die Rente herabgesetzt, so sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

 

1.

1Wird von vornherein eine spätere Herabsetzung vereinbart, so ist zunächst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln, d.h. des Betrags, auf den die Rente später ermäßigt wird. 2Diesen Ertragsanteil muß der Berechtigte während der gesamten Laufzeit versteuern, da er den Grundbetrag bis zu seinem Tod erhält. 3Außerdem hat er bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung den Ertragsanteil des über den Grundbetrag hinausgehenden Rententeils zu versteuern. 4Dieser Teil der Rente ist eine abgekürzte Leibrente (§ 55 Abs. 2 EStDV), die längstens bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung läuft.

 

2.

Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs vereinbart und sofort wirksam, so bleibt der Hundertsatz des Ertragsanteils unverändert.

 

3.

Wird die Herabsetzung während des Rentenbezugs mit der Maßgabe vereinbart, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, so bleibt der Hundertsatz des Ertragsanteils bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung unverändert. 2Von diesem Zeitpunkt an ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden. 3Dabei sind jedoch das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten und insoweit, als die Rente eine abgekürzte Leibrente (§ 55 Abs. 2 EStDV) ist, die beschränkte Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs zugrunde zu legen.

Besonderheit bei der Ermittlung des Ertragsanteils

 

(5) Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Person voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abhängt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, so ist dieses Lebensjahr bei der Ermittlung des Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zugrunde zu legen.

Abrundung der Laufzeit abgekürzter Leibrenten

 

(6) Bemißt sich bei einer abgekürzten Leibrente die beschränkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, so ist bei Anwendung der in § 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abzurunden.

Besonderheiten bei Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

 

(7) 1Für die Bemessung der Laufzeit der als abgekürzte Leibrenten zu behandelnden Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt. 2Legt der Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jedoch schlüssig dar, daß eine Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag, bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, hinsichtlich der Bemessung des Ertragsanteils auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach § 165 AO vorläufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht. 3Wird eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist in allen noch offenen Fällen die Laufzeit bis zum Umwandlungszeitpunkt maßgebend.

Besonderheiten bei Witwen- und Witwerrenten

 

(8) 1Für die Ermittlung des Ertragsanteils der stets als abgekürzte Leibrenten zu behandelnden Kleinen Witwen- oder Witwerrente ist davon auszugehen, daß die Rente mit der Vollendung des 45. Lebensjahres in eine lebenslängliche Große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt wird. 2Eine Große Witwen- oder Witwerrente, die der unter 45 Jahre alte Berechtigte bezieht, weil er ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, ist als abgekürzte Leibrente nach § 55 Abs. 2 EStDV zu versteuern, wenn das waisenrentenberechtigte Kind volljährig wird, bevor der Steuerpflichtige das 45. Le...

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