Allgemeines

 

(1) 1Die Vorschriften des § 7 a EStG sind auch auf alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ihre Rechtsgrundlage nicht im Einkommensteuergesetz haben. 2§ 7 a EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn oder soweit dies in der jeweiligen Vorschrift über die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen ausdrücklich bestimmt ist. 3Keine Anwendung findet § 7 a EStG bei den Steuervergünstigungen, die nicht in Form von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen gewährt werden, z. B. bei der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG und bei Rücklagen nach § 3 ZRFG, es sei denn, die entsprechende Anwendung einzelner Regelungen des § 7 a EStG ist bei diesen Regelungen ausdrücklich bestimmt.

Begünstigungszeitraum

 

(2) 1Der Begünstigungszeitraum im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 EStG umfaßt die in der jeweiligen Vorschrift bestimmte Anzahl von Jahren. 2Er verkürzt sich bei den Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 Fördg und bei den erhöhten Absetzungen auf die Jahre, in denen die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen tatsächlich vorgenommen sind. 3Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung nachträglicher Herstellungsarbeiten vorangeht. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum

 

(3) 1Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind im Jahr ihrer Entstehung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (→Beispiel 1). 2§ 7 a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, wenn nachträgliche Herstellungskosten selbständig abgeschrieben werden, z. B. nach den §§ 7 h oder 7 i EStG oder nach § 4 Abs. 3 Fördg, oder wenn nachträgliche Herstellungsarbeiten so umfassend sind, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht (→R 43 Abs. 5 ).

Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum

 

(4) 1Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Jahr der Minderung so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. 2Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr der Bewilligung des Zuschusses (→Beispiel 2). 3Wird ein Zuschuß zurückgezahlt, so ist der Rückforderungsbetrag im Jahr des Entstehens der Rückforderungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres zurückgefordert worden (→Beispiel 3). 4Die Sätze 2 und 3 gelten sowohl bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und der Einnahmen über die Werbungskosten.

Anzahlungen auf Anschaffungskosten

 

(5) 1→Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach dem rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen Vertrags (→R 42 a Abs. 6) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsguts auf die endgültigen Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie diese nicht übersteigen. 2Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer Kaufpreisminderung führen. 3Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind jeweils nach dem voraussichtlichen Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. 4Keine Anzahlungen sind →willkürlich geleistete Zahlungen. 5Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn sie vertraglich vereinbart sind. 6Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. 7Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen auch nicht anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MABV rechtfertigen würde. [Bis 31.12.1997:]sie nicht höher als die Zahlungen sind, die nach § 3 Abs. 2 MaBV im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leisten wären.[1] 8Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat.9 Soweit die Zahlungen willkürlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung eines entsprechenden Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MABV voraussichtlich gerechtfertigt wäre.[Bis 31.12.1997: ]9 Soweit die Zahlungen höher sind als die im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich nach § 3 Abs. 2 MaBV zu leistenden Zahlungen, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem ein...

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