1Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist ein Anbauverzeichnis zu führen (§ 142 AO ). 2Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, so ist § 142 AO nicht unmittelbar anwendbar. 3Dennoch hat der Steuerpflichtige Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 4Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, daß sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet [Bis 31.12.1997:](R 29 Abs. 3)[1].
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