Feststellung der Tierbestände

 

(1) 1Bei der Feststellung der Tierbestände ist von der regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. 3Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten (VE) umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist:

 

1.

Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind:

Alpakas: 0,08 VE
   
Damtiere:  
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
   
Geflügel:  
Legehennen (einschließlich einer normalen  
Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
   
Kaninchen:  
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
   
Lamas: 0,10 VE
   
Rindvieh:  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1,00 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,00 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,00 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,20 VE
   
Schafe:  
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,10 VE
   
Schweine:  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90kg) 0,33
   
Strauße:  
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
   
Ziegen: 0,08 VE
 

2.

Für Tiere, die nach ihrer Erzeugung zu erfassen sind:

Geflügel:  
Jungmasthühner  
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr ‐ schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr ‐ leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastputen  
aus selbsterzeugten Jungputen 0,0067 VE
aus zugekauften Jungputen 0,0050 VE
Jungputen (bis etwa 8Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
   
Kaninchen:  
   
Mastkaninchen 0,0025 VE
   
Rindvieh:  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1,00 VE
   
Schweine:  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in VE

entsprechend zu berücksichtigen:

Beispiel:

Mastschweine aus zugekauften Läufern

0,16 VE - 0,06 VE = 0,10 VE

Zuordnung

 

(2) 1Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, so gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, so richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. 5Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen. 6Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der →Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von VE hat. 7Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche[Bis 31.12.1997:]land- und forstwirtschaftliche[1]oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 135 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche ( → § 51 Abs. 1 BewG )

 

(3) Dazu gehören:

  • die selbstbewirtschafteten eigenen Flächen
  • die selbstbewirtschafteten zugepachteten Flächen
  • Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme, z. B. Flächenstillegungsprogramme, Grünbracheprogramme, FELEG, stillgelegt werden.

Nicht dazu gehören:

  • Abbauland
  • forstwirtschaftlich genutzte Flächen
  • Geringstland
  • Unland
  • weinbaulich genutzte Flächen.

Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen:

  • Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, daß eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet.

Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen:

  • Almen
  • Hutungen.

Gemeinschaftliche Tierhaltung

 

(4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 und 2 sind bei gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.

[1] Geä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge