Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

 

(1) 1Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten bei Beginn und nach Beendigung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. 2Die Regelungen des Abschnitts 42 LStR 1993 sind entsprechend anzuwenden. 3Werden an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durchgeführt, so dürfen die Aufwendungen für jede Fahrt - vorbehaltlich des Absatzes 2 - nur mit dem Kilometer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. 4Werden anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere betriebliche oder berufliche Angelegenheiten miterledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (→BFH vom 17. 2. 1977 - BStBl II S. 543). 5Etwaige Mehraufwendungen, die anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb durch die Erledigung privater Angelegenheiten entstehen, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. 6Von den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten zwischen Betriebsstätten zu unterscheiden. 7Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder -gängen (→R 119 Abs. 1), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. 8Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 9Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (→BFH vom 19. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 97, 208 und vom 18. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 90). 10Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sich eine der Betriebsstätten am Hauptwohnsitz des Unternehmers befindet (→BFH vom 31. 5. 1978 - BStBl II S. 564, vom 29. 3. 1979 - BStBl II S. 700 und vom 13. 7. 1989 - BStBl 1990 II S. 23). 11Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb liegen jedoch dann vor, wenn die auswärtige Betriebsstätte als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit täglich oder fast täglich angefahren wird und der Betriebsstätte am Hauptwohnsitz nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, oder wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebsstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet (→BFH vom 15. 7. 1986 - BStBl II S. 744 und vom 6. 2. 1992 - BStBl II S. 528) oder wenn sich in der Wohnung nur ein häusliches Arbeitszimmer befindet (→BFH vom 7. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 421). 12Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation. 13Abschnitt 38 Abs. 5 LStR 1993 ist entsprechend anzuwenden.

Abziehbare Aufwendungen bei Behinderten

 

(2) 1Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 EStG grundsätzlich ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs als Betriebsausgaben absetzen (→Nachweis der Zugehörigkeit zu dem in § 9 Abs. 2 EStG bezeichneten Personenkreis). 2Es darf aber auch bei diesen Personen grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden (→BFH vom 2. 4. 1976 - BStBl II S. 452).

Nicht abziehbare Fahrtkosten

 

(3) 1Zur Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gesondert zu ermitteln. 2Dabei sind als Aufwendungen je Kilometer Fahrleistung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Aufwendungen anzusetzen, die sich ergeben, wenn die Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug, das für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzt worden ist, durch die Zahl der mit diesem Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer geteilt werden. 3Zu den Gesamtaufwendungen gehören nicht die Sonderabschreibungen für das Kraftfahrzeug (→BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 655). 4Übersteigt der sich ergebende Durchschnittsbetrag die Hälfte der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG, so liegen insoweit nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (→Nicht abziehbare Fahrtkosten). 5Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Aufwendungen unter Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs nach den Tabellen der deutschen Automobilklubs - ggf. zuzüglich der anteiligen Kosten für einen angestellten Kraftfahrer - ermittelt werden. 6Der Unterschiedsbetrag zwischen den so ermittelten Aufwendungen und den unter Zugrundelegung der Kilometer-Pauschbeträge errechneten abziehbaren Betriebsausgaben ist als nicht abziehbare Betriebsausgabe dem Gewinn hinzuzurechnen (→Nicht abziehbare Fahrtkosten). 7R 118 bleibt unberührt.

Aufwendungen wegen doppelte...

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