1Das Antragsrecht auf Abzug ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34 c Abs. 2 EStG muß für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden. 2Werden Einkünfte gesondert festgestellt, ist über den Steuerabzug im Feststellungsverfahren zu entscheiden. 3Der Antrag ist grundsätzlich in der Feststellungserklärung zu stellen. 4In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen. 5Hat ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, so ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend. 6Bis zur Unanfechtbarkeit des in diesem Verfahren ergangenen Bescheids kann der Antrag nachgeholt oder zurückgenommen werden.

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