(1) 1Der in § 7 d Abs. 1 EStG genannte Vomhundertsatz für die erhöhten Absetzungen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG höher wäre; § 7 a Abs. 3 EStG ist insoweit nicht anwendbar. 2In den zurückliegenden Wirtschaftsjahren nicht voll in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können aber nachgeholt werden.

Beispiel:

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7d Abs. 2

EStG betragen....... I..............
100 000 DM

Die Wirtschaftsgüter haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von

8 Jahren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung wären erhöhte Absetzungen

nach § 7d Abs. 1 EStG bis zu 60 v.H. zulässig. In Anspruch genommen

werden nur 40 v.H. =
40 000 DM

Der Steuerpflichtige holt die nicht voll in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen im 2. Jahr nach.

Erhöhte Absetzungen im 2. Jahr 10 v.H. und Nachholung 20 v.H.
30 000 DM
im 3. Jahr 10 v.H. = 10 000 DM

Obwohl die linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG 12 500 DM betragen würden, können vom 3.Jahr an nur erhöhte Absetzungen bis zu 10000 DM vorgenommen werden.

 

(2) 1Werden bei Wirtschaftsgütern, für die erhöhte Absetzungen nach § 7 d Abs. 1 EStG zulässig sind, nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so können diese nach § 7 d Abs. 1 Satz 3 EStG so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstanden. 2Nachträgliche Herstellungskosten sind auch Kosten der Erweiterung oder Verbesserung des Wirtschaftsguts.

Beispiel:

Für begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne

des § 7d EStG sind Herstellungskosten von

entstanden.
  100 000 DM
Erhöhte Absetzungen im 1. Jahr 60 v.H. =   60 000 DM
im 2. Jahr 10 v.H. =   10 000 DM

Im 3. Jahr wird die begünstigte Anlage mit einem Herstellungsaufwand von

erweitert.
  40 000 DM

Erhöhte Absetzungen im 3. Jahr 80 v.H. von

(100 000 DM + 40 000 DM =) 140 000 DM =
112 000 DM  
abzüglich der erhöhten Absetzungen im 1. und 2. Jahr von 70 000 DM 42 000 DM
 

(3) 1Die erhöhten Absetzungen können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die unmittelbar im Betrieb des Steuerpflichtigen, der die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt hat, dem Umweltschutz dienen. 2Werden Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, um einen Dritten in die Lage zu versetzen, seinerseits Umweltschutz-Investitionen vorzunehmen, so dienen die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nicht unmittelbar dem Umweltschutz. 3Deshalb kommen z. B. für Leitungsrohre, die bei einem Versorgungsunternehmen notwendig werden, weil ein Abnehmer seine Heizungsanlage ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes von Öl- auf Gasfeuerung umgestellt hat, erhöhte Absetzungen nach § 7 d EStG nicht in Betracht. 4Dagegen ist ein unmittelbares Dienen zu Umweltschutzzwecken anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von einem Besitzunternehmen einem Betriebsunternehmen überlassen werden. 5Zur Frage der Abgrenzung von Wirtschaftsgütern, die in Fällen einer Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unmittelbar Umweltschutzzwecken dienen, wird auf das BMF-Schreiben vom 10. 12.1985 (BStBl I S. 683) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verwiesen. 6Wegen des Begriffs der Betriebsaufspaltung vgl. Abschnitt 137 Abs. 5.

 

(4) 1Ein Wirtschaftsgut dient zu mehr als 70 v.H. dem Umweltschutz, wenn der Umfang der Verwendung zu anderen Zwecken im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Durchschnitt weniger als 30 v.H. beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern, die nach ihrer Zweckbestimmung im gleichen Arbeitsgang sowohl der Produktion als auch dem Umweltschutz dienen, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die Wirtschaftsgüter nicht zu mehr als 70 v.H. zu Umweltschutzzwecken eingesetzt werden. 3Deshalb können z. B. für Diffusionstürme in der Zuckerindustrie und für mechanische Entzunderungsanlagen erhöhte Absetzungen nicht in Anspruch genommen werden.

 

(5) 1Bei Maßnahmen des Umweltschutzes, z. B. bei der Abwasserbehandlung oder bei der Abfallbeseitigung, fallen nicht selten verwertbare Stoffe an, z. B. Gase, Fette, Chemikalien, Schrott usw. 2Die Gewinnung und Verwertung dieser Stoffe schließt die Anwendung des § 7 d EStG nicht aus. 3Die Weiterbehandlung eines anfallenden Stoffes ist jedoch von dem Zustand des Stoffes an nicht mehr als Maßnahme des Umweltschutzes anzusehen, von dem an im allgemeinen Wirtschaftsleben üblicherweise ein Entgelt für ihn gezahlt wird. 4Entsprechendes gilt für das Anfallen von Energie.

 

(6) 1Das Bescheinigungsverfahren nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG umfaßt die Prüfung,

 

1.

ob der Zweck, zu dem das Wirtschaftsgut verwendet werden soll, zum Umweltschutz im Sinne des § 7 d Abs. 3 Satz 1 EStG gehört,

 

2.

ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt und geeignet ist, in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v.H. diesem Zweck zu dienen und

 

3.

ob die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

2Die Bescheinigung unterliegt weder in tats...

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