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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 36a. Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfoigen

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(1) 1Nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG kann für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter (Absatz 3) des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (Lifo-Methode), wenn

 

1.

der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt,

 

2.

die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge auch für den Wertansatz in der Handelsbilanz unterstellt wird (vgl. § 256 HGB),

 

3.

dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Absatz 2) und

 

4.

kein Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m EStG (§ 80 EStDV) vorgenommen wird.

2Andere Bewertungsverfahren mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge sind nicht zulässig (vgl. OFH-Gutachten vom 3. 6.1949 - MinBlFin 1949/50 S. 333). 3Zur Bewertung mit dem gewogenen Durchschnitt wird auf Abschnitt 36 Abs. 3 und 4 hingewiesen.

 

(2) 1Die Lifo-Methode muß den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. 2Das bedeutet nicht, daß die Lifo-Methode mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muß sie darf jedoch, wie z. B. bei leicht verderblichen Waren, nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein. 3Die Lifo-Methode muß nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewandt werden. 4Sie darf auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse angewandt werden, wenn der Materialbestandteil dieser Wirtschaftsgüter in der Buchführung getrennt erfaßt wird und dies handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

 

(3) 1Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefaßt werden. 2Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind die kaufmännischen Gepf...

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