(1) 1Nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG kann für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter (Absatz 3) des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (Lifo-Methode), wenn

 

1.

der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt,

 

2.

die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge auch für den Wertansatz in der Handelsbilanz unterstellt wird (vgl. § 256 HGB),

 

3.

dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Absatz 2) und

 

4.

kein Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m EStG (§ 80 EStDV) vorgenommen wird.

2Andere Bewertungsverfahren mit unterstellter Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge sind nicht zulässig (vgl. OFH-Gutachten vom 3. 6.1949 - MinBlFin 1949/50 S. 333). 3Zur Bewertung mit dem gewogenen Durchschnitt wird auf Abschnitt 36 Abs. 3 und 4 hingewiesen.

 

(2) 1Die Lifo-Methode muß den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. 2Das bedeutet nicht, daß die Lifo-Methode mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muß sie darf jedoch, wie z. B. bei leicht verderblichen Waren, nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein. 3Die Lifo-Methode muß nicht auf das gesamte Vorratsvermögen angewandt werden. 4Sie darf auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse angewandt werden, wenn der Materialbestandteil dieser Wirtschaftsgüter in der Buchführung getrennt erfaßt wird und dies handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

 

(3) 1Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefaßt werden. 2Zur Beurteilung der Gleichartigkeit sind die kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere die marktübliche Einteilung in Produktklassen unter Beachtung der Unternehmensstruktur, und die allgemeine Verkehrsanschauung heranzuziehen. 3Wirtschaftsgüter mit erheblichen Qualitätsunterschieden sind nicht gleichartig. 4Erhebliche Preisunterschiede sind Anzeichen für Qualitätsunterschiede.

 

(4) 1Die Bewertung nach der Lifo-Methode kann sowohl durch permanente Lifo als auch durch Perioden-Lifo erfolgen. 2Die permanente Lifo setzt eine laufende mengen- und wertmäßige Erfassung aller Zu- und Abgänge voraus. 3Bei der Perioden-Lifo wird der Bestand lediglich zum Ende des Wirtschaftsjahrs bewertet. 4Dabei können Mehrbestände mit dem Anfangsbestand zu einem neuen Gesamtbestand zusammengefaßt oder als besondere Posten (Layer) ausgewiesen werden. 5Bei der Wertermittlung für die Mehrbestände ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ersten Lagerzugänge des Wirtschaftsjahrs oder von den durchschnittlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Zugänge des Wirtschaftsjahrs auszugehen. 6Minderbestände sind beginnend beim letzten Layer zu kürzen. 7Layer, die nach § 74 a EStDV gebildet wurden, können zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG fortgeführt werden.

 

(5) 1Von der Lifo-Methode kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a Satz 4 ESTG). 2Der Wechsel der Methodenwahl bei Anwendung der Lifo-Methode (vgl. Absatz 4) bedarf nicht der Zustimmung des Finanzamts. 3Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist jedoch zu beachten (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6

 

(6) 1Das Niederstwertprinzip ist zu beachten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). 2Dabei ist der Teilwert der zu einer Gruppe zusammengefaßten Wirtschaftsgüter mit dem Wertansatz, der sich nach Anwendung der Lifo-Methode ergibt, zu vergleichen. 3Hat der Steuerpflichtige Layer gebildet (vgl. Absatz 4), so ist der Wertansatz des einzelnen Layer mit dem Teilwert zu vergleichen und gegebenenfalls gesondert auf den niedrigeren Tellwert abzuschreiben.

 

(7) 1Der beim Übergang zur Lifo-Methode vorhandene Warenbestand ist mit dem steuerrechtlich zulässigen Wertansatz fortzuführen, den der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz des Wirtschaftsjahrs gewählt hat, das dem Wirtschaftsjahr des Übergangs zur Lifo-Methode vorangeht (Ausgangswert). 2Danach ist der Importwarenabschlag (vgl. § 80 ESIDV) des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen Anwendung der Lifo- Methode vorangeht, bei der Bewertung des Ausgangswerts für die Lifo-Methode abzuziehen. 3Beim Abzug des Importwarenabschlags vom Ausgangswert ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Importwarenabschlag in zwei Stufen von 20 v.H. auf 10 v.H. gesenkt wird (vgl. § 80 EStDV). 4Diese Halbierung des Importwarenabschlags ist auch bei der Berechnung des Ausgangswerts zu berücksichtigen. 5Entscheidet sich ein Unternehmen in dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. 12.1989 endet, für die Lifo-Methode und hat es zulässigerweise einen Importwarenabschlag von mehr als 15 v.H. in Anspruch genommen, so darf es in der Schlußbilanz dieses Wirtschaftsjahrs bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Lifo-Methode den Importwarenabschlag nur bis zur Höhe von 15 v.H. abziehen. 6In der Sc...

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