(1) 1Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Ist der Teilwert am Bilanzstichtag niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Zu den Begriffen Anschaffungskosten und Herstellungskosten vgl. die Abschnitte 32 a und 33. 4Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, müssen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (Niederstwertprinzip) den niedrigeren Teilwert ansetzen. 5Sie können jedoch Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die keinen Börsen oder Marktpreis haben, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert ansetzen, wenn und soweit bei vorsichtiger Beurteilung aller Umstände damit gerechnet werden kann, daß bei einer späteren Veräußerung der angesetzte Wert zuzüglich der Veräußerungskosten zu erlösen ist (RFH-Urteil vom 10. 10. 1939 - RStBl 1940 S. 577). 6Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt, ihr Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann anzusetzen, wenn der Teilwert der Wirtschaftsgüter erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist. 7Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die wertlos oder so gut wie wertlos sind, dürfen auch von diesen Steuerpflichtigen nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 1950 - BStBl 1951 III S. 10).

 

(2) 1Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich in der Regel mit deren Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag, und zwar auch dann, wenn mit einem entsprechenden Rückgang der Verkaufspreise nicht gerechnet zu werden braucht. 2Bei der Bestimmung des Teilwerts von nicht zum Absatz bestimmten Vorräten kommt es nicht darauf an, welcher Einzelveräußerungspreis für das jeweilige Wirtschaftsgut erzielt werden könnte; deshalb ist z. B. ein als unverkäuflich gekennzeichnetes Ärztemuster grundsätzlich mit den Herstellungskosten zu aktivieren (BFH-Urteil vom 30. 1. 1980 - BStBl II S. 327). 3Sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die zum Absatz bestimmt sind, durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen im Wert gemindert, rechtfertigen diese Wertminderungen eine Teilwertabschreibung nur insoweit, als die voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlöse die Selbstkosten (Anschaffungskosten der Ware zuzüglich Aufschlag für den auf sie entfallenden Anteil am betrieblichen Aufwand) und den durchschnittlichen Unternehmergewinn nicht decken. 4Die Anschaffungskosten sind zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts um den so ermittelten Fehlbetrag zu vermindern. 5Dabei kann der zu berücksichtigende Aufschlaghundertsatz dadurch ermittelt werden, daß der betriebliche Aufwand und der durchschnittliche Unternehmergewinn dem Jahresabschluß entnommen und zum Wareneinsatz in Beziehung gesetzt werden (BFH-Urteil vom 27. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 35). 6Macht ein Steuerpflichtiger für Wertminderungen eine Teilwertabschreibung geltend, so muß er die Wertminderung nachweisen. 7Dazu muß er Unterlagen vorlegen, die aus den Verhältnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgemäße Schätzung des Teilwerts ermöglichen. 8In der Regel sind die tatsächlich erzielten Verkaufspreise für die im Wert geminderten Wirtschaftsgüter in der Weise und in einer so großen Anzahl von Fällen nachzuweisen, daß sich daraus ein repräsentativer Querschnitt für die zu bewertenden Wirtschaftsgüter ergibt und allgemeine Schlußfolgerungen gezogen werden können (BFH-Urteil vom 27. 10. 1983 - BStBl 1984 II S. 35 mit weiteren Nachweisen). 9Bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, für die ein Börsen- oder Marktpreis besteht, darf dieser nicht überschritten werden, es sei denn, daß der objektive Wert der Wirtschaftsgüter höher ist oder nur vorübergehende, völlig außergewöhnliche Umstände den Börsen- oder Marktpreis beeinflußt haben (RFH-Urteil vom 30. 5. 1933 - RStBl S. 1012); der Wertansatz darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. 10Wegen der Bewertung von stark im Preis schwankenden Waren vgl. BFH-Urteil vom 17. 7. 1956 (BStBl III S. 379). 11Waren, deren Marktpreis am Bilanzstichtag gegenüber den Anschaffungskosten nachhaltig allgemein rückläufig ist, dürfen auch dann mit dem Marktpreis angesetzt werden, wenn Waren dieser Art am Bilanzstichtag bereits fest verkauft sind, der Kaufvertrag aber noch von keiner Seite erfüllt ist (BFH-Urteil vom 29. 7. 1965 - BStBl III S. 648).

 

(3) 1Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. 2Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare Wir...

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