(1) 1Die Anrechnung von Steuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG), von erhobenen Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und von Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) auf die Einkommensteuer ist nicht Teil der Steuerfestsetzung, sondern fällt in das Gebiet der Steuererhebung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 1984 - BStBl 1985 II S. 216). 2Auch wenn im Einkommensteuerbescheid die Steuerfestsetzung und die Anrechnung technisch zusammengefaßt sind, können die Vorschriften über die Aufhebung oder Änderung von Steuerfestsetzungen nicht auf die Anrechnung angewendet werden. 3Die Anrechnung von Steuervorauszahlungen, von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer kann bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung jederzeit zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn sich die Anrechnung als unzutreffend erwiesen hat. 4Eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen ist dagegen - soweit nicht § 129 AO anzuwenden ist - nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO möglich (vgl. BFH-Urteil vom 16. 10. 1986 - BStBl 1987 II S.405).

 

(2) 1Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer ist unzulässig, soweit die Erstattung oder die Vergütung beantragt oder durchgeführt worden ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c EStG). 2Durch einen bestandskräftig abgelehnten Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer oder auf Vergütung von Körperschaftsteuer wird die Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht ausgeschlossen.

 

(3) Kommt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer oder eine Vergütung von Körperschaftsteuer nicht in Betracht und ist ein Gläubiger von Kapitalerträgen nicht schon aus anderen Gründen zur Einkommensteuer zu veranlagen, kann er zum Zweck der Anrechnung der Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer veranlagt werden (§§ 25, 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstaben d und e EStG).

 

(4) 1Der Anspruch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer kann nicht abgetreten werden. 2Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Erstattung überzahlter Einkommensteuer, der sich durch den Anrechnungsbetrag ergibt. 3Der Erstattungsanspruch entsteht wie die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des VZ; die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Finanzbehörde anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge