(1) Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Satz 1 EStG) ist, daß der Steuerpflichtige
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nicht als Ehegatte oder Verwitweter nach dem Splittingverfahren (§ 32 a Abs. 5 und 6 EStG, Abschnitt 184 Abs. 2) besteuert und nicht als Ehegatte nach § 26 a EStG getrennt veranlagt wird und |
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einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung. |
(2) 1Das Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Eltern, das bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird für den Haushaltsfreibetrag einem von ihnen zugeordnet (§ 32 Abs. 7 Satz 2 EStG). 2Eine Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen kann sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in getrennten Wohnungen der Elternteile gegeben sein. 3Für die Zuordnung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
(3) 1Der Haushaltsfreibetrag, der dem Vater auf Grund der anderweitigen Zuordnung eines Kindes (Absatz 2 Nr. 2) zusteht, kann bereits für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden (vgl. Abschnitte 108 Abs. 5 und 109 Abs. 4 LStR). 2Geschieht dies, so sind beide Elternteile stets zur Einkommensteuer zu veranlagen. 3Das gleiche gilt, wenn der Vater den Haushaltsfreibetrag bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe c EStG).
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