(1) Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 Satz 1 EStG) ist, daß der Steuerpflichtige

 

1.

nicht als Ehegatte oder Verwitweter nach dem Splittingverfahren (§ 32 a Abs. 5 und 6 EStG, Abschnitt 184 Abs. 2) besteuert und nicht als Ehegatte nach § 26 a EStG getrennt veranlagt wird und

 

2.

einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung.

 

(2) 1Das Kind unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Eltern, das bei beiden Elternteilen gemeldet ist, wird für den Haushaltsfreibetrag einem von ihnen zugeordnet (§ 32 Abs. 7 Satz 2 EStG). 2Eine Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen kann sowohl in der gemeinsamen Wohnung als auch in getrennten Wohnungen der Elternteile gegeben sein. 3Für die Zuordnung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

 

1.

1Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag, z. B. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland, nur bei einem Elternteil und erst später auch oder ausschließlich bei dem anderen Elternteil gemeldet:

2Das Kind wird stets dem Elternteil zugeordnet, bei dem es zuerst gemeldet war (vgl. BFH-Urteil vom 17. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 9).

 

2.

1Das Kind war zu Beginn des Kalenderjahrs oder zu dem anderen maßgebenden Stichtag bei beiden Elternteilen gemeldet:

2Das Kind wird der Mutter zugeordnet, mit ihrer unwiderruflichen Zustimmung dem Vater. 3Eine auf Dauer erteilte Zustimmung wird für künftige Kalenderjahre jeweils erst mit deren Beginn wirksam. 4Bis dahin kann sie zurückgenommen werden. 5Mehrere gemeinsame Kinder, die zum maßgebenden Stichtag bei beiden Eltern gemeldet waren, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden. 6Für die Fragen, in wessen Wohnung das Kind gemeldet war oder ob eine gemeinsame Wohnung der Eltern vorliegt, sind allein die Verhältnisse maßgebend, wie sie sich aus dem Melderegister ergeben. 7Darauf, wo sich das Kind oder die Elternteile tatsächlich aufgehalten haben, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 27. 7. 1984 - BStBl 1985 II S. 8).

 

(3) 1Der Haushaltsfreibetrag, der dem Vater auf Grund der anderweitigen Zuordnung eines Kindes (Absatz 2 Nr. 2) zusteht, kann bereits für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden (vgl. Abschnitte 108 Abs. 5 und 109 Abs. 4 LStR). 2Geschieht dies, so sind beide Elternteile stets zur Einkommensteuer zu veranlagen. 3Das gleiche gilt, wenn der Vater den Haushaltsfreibetrag bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe c EStG).

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