Erneute Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten wird erneut, diesmal bis zum 31.10.2023, verlängert (zuvor 31.8.2023). Ursprünglich sollte die Einreichung bis zum 30.6.2023 erfolgen.

Darauf wird im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF hingewiesen. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.10.2023 (zuvor 31.8.2023) im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 (zuvor 31.12.2023) beantragt werden können.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten, nicht dagegen für die Neustarthilfen, deren Einreichungsverfahren bereits seit längerem abschlossen sind.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Durch die Verschiebung auf dem 31.10.2023 fällt der Termin jetzt nicht mehr mit dem Ende der Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 in beratenen Fällen zusammen.

Auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist ein spezieller FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar.

Der Arbeitsaufwand für die Schlussabrechnungen

Der Arbeitsaufwand für die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen, die bis Ende Oktober abgegeben werden müssen, ist enorm hoch. Viele Steuerkanzleien geraten trotz der erneut verlängerten Frist unter Zeitdruck. Doch selbst wenn man es schafft, sämtliche Schlussabrechnungen rechtzeitig einzureichen, ist man noch nicht alle Sorgen los. Wo die Probleme liegen und welche Lösungsansätze es gibt, erläutert Kanzleiberater Florian Fey in einem Interview.

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