Kommentar

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören auch öffentliche Abgaben , soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen, zu den Werbungskosten. Das gilt auch für Erschließungsbeiträge , sofern sie nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden anzusehen sind.

Den Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen zuzurechnen, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es damit in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Dasselbe gilt – ausnahmsweise – für die Zweiterschließung eines Grundstücks, das bisher durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebunden war, durch eine zusätzlich erstmals errichtete öffentliche Straße, wenn sich dadurch der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.11.1995, IX R 54/94

Hinweise:

1. In diesem Fall hat der BFH die Sachverhaltswürdigung des FG Münster (Urteil v. 26. 4. 1994, EFG 1994 S. 873), daß sich durch die nachträgliche Erschließungsmaßnahme die Nutzbarkeit eines Teilgrundstücks erhöht habe, als revisionsrechtlich bindend ( § 118 Abs. 2 FGO ) beurteilt. Denn dieses Teilgrundstück sei nunmehr selbständig an die öffentliche Straße angeschlossen und nicht mehr von der Mitbenutzungsmöglichkeit eines anderen Teilstücks abhängig; zudem könne die Fläche des Privatweges nun anderweitig genutzt werden.

In einer früheren Entscheidung hatte der BFH (BFH,Urteil v. 12. 1. 1995, IV R 3/93, BStBl II S. 633, 635) ebenfalls als entscheidend angesehen, daß das betroffene Grundstück durch die Zweiterschließung erstmals eine eigene, selbständige Zufahrtsmöglichkeit erhielt.

M. E. zeigt aber auch der jetzt entschiedene Fall, daß die Abgrenzung zwischen Erschließungsbeiträgen, die als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sofort abziehbar sind, und nicht abziehbaren nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden nach wie vor schwierig ist und Beurteilungsspielräume offen läßt. Während das Hessische FG mit Urteil v. 14. 7. 1993 (EFG 1994 S. 22, rkr.) die Aufwendungen für die Zweiterschließung eines Eckgrundstücks als nachträgliche Anschaffungskosten beurteilt hat, wurde vom BFH mit Beschluß v. 7. 11. 1995 (IX R 59/93 nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ) ein Urteil des FG Köln v. 30. 3. 1993 (EFG 1994 S. 427) bestätigt, wonach Aufwendungen für die Mehrfacherschließung als sofort abziehbare Werbungskosten angesehen wurden, weil sich dadurch die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht erweitert hatte (vgl. auch Spindler , DB 1996 S. 444, 446).

Erschließungskosten

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