Einleitung

Das Gewerbezentralregister wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - in Berlin (Registerbehörde) geführt. Für die Registerführung und die Auskunfterteilung werden im Hinblick auf den zu erwartenden Geschäftsanfall automatisierte Verfahren eingesetzt. Diese erfordern die Festlegung der zu registrierenden und zu bearbeitenden Vorgänge in einheitlichen Vordrucken sowohl für Mitteilungen zum Register als auch für Auskünfte aus dem Register.

Die Vordrucke GZR 1, 2, 5 und 6 sind mit der Schreibmaschine auszufüllen; die Vordrucke GZR 3 und 4 sollen mit der Schreibmaschine oder in gut leserlicher Blockschrift ausgefüllt werden.

In jedem Feld und jeder Zeile der Vordrucke ist unmittelbar rechts neben der linken Feld- oder Zeilenbegrenzung mit dem Schreiben zu beginnen. Über die Feld- und Zeilenbegrenzungslinien hinaus darf nicht geschrieben werden.

Sind der mitteilungspflichtigen Stelle in ein Feld einzutragende Angaben nicht bekannt, so muß sie versuchen, diese zu ermitteln. Nur wenn der Versuch keinen Erfolg hat, bleibt das Feld, das für die Eintragung dieser Angabe vorgesehen ist, leer. Es darf nicht "unbekannt" oder "fehlt" oder ein sonstiger Text eingetragen werden; Ausnahmen gelten für das Geburtsdatum, den Geburtsnamen und die Staatsangehörigkeit.

Für die in den Schreibraum einzutragenden Entscheidungsinhalte dürfen - soweit nicht anders festgelegt - nur die vorgeschriebenen Kennzahlen und normierten Texte nach Anlage 5 verwendet werden.

Erster Teil Mitteilungen

Abschnitt 1 Erstmitteilungen über natürliche Personen

 

1.1

Begriffsbestimmung

Erstmitteilungen sind - unabhängig von bereits im Register vorhandenen Eintragungen - alle Mitteilungen nach § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 1, 5 Satz 3 GewO.

 

1.2

Vordruck

Für die Mitteilungen ist der Vordruck GZR 1 (gelb) zu verwenden. Ist eine im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung mitzuteilen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 GewO), so ist dem ausgefüllten Vordruck eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Entscheidung beizufügen.

 

1.3

Durchschrift für die Akten

Ist die Mitteilung von einer Justizbehörde zu bewirken, so hat diese eine Durchschrift oder Ablichtung der Mitteilung zu den Akten zu nehmen.

 

1.4

Feld 01: Beleg-Art

In Feld 01 ist der Großbuchstabe G einzutragen.

 

1.5

Feld 02: Geburtsdatum, Schlüsselzeichen

Bis zur Einführung des Personenkennzeichens wird bei der elektronischen Speicherung der Eintragungen im Gewerbezentralregister ein aus sieben Zeichen bestehendes Ordnungsmerkmal verwendet. In diesem ist das Geburtsdatum enthalten; ferner sind in ihm das Geburtsjahrhundert und das Geschlecht verschlüsselt.

Das Ordnungsmerkmal ist in Feld 02 einzutragen. Es wird wie folgt gebildet:

 

1.5.1

Geburtsdatum

Die ersten sechs Stellen enthalten das Geburtsdatum in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr, jeweils zweistellig (TTMMJJ); einstellige Angaben werden durch eine führende Null ergänzt, nicht zu ermittelnde Angaben durch zwei Nullen ersetzt.

 

1.5.2

Schlüsselzeichen

In der siebenten Stelle werden Jahrhundertangabe des Geburtsdatums, Geschlecht und ein nicht zu ermittelndes Geburtsjahr wie folgt verschlüsselt:

3 = männlich, geboren in der Zeit vom 1.1.1900 bis 31.12.1999

4 = weiblich, geboren in der Zeit vom 1.1.1900 bis 31.12.1999

9 = männlich, Geburtsjahr nicht zu ermitteln

0 = weiblich, Geburtsjahr nicht zu ermitteln.

B = Geschlecht nicht zu ermitteln, geboren in der Zeit vom 1.1.1900 bis 31.12.1999

C = Geschlecht und Geburtsjahr nicht zu ermitteln.

Beispiel:

Der Betroffene ist am 4. Mai 1935 geboren. In Feld 02 ist eingetragen: 0405353

 

1.5.3

Mehrere Geburtsdaten

Sind mehrere Geburtsdaten bekannt, so ist in Feld 02 das richtige oder - falls dieses nicht feststellbar ist - das wahrscheinlichste Geburtsdatum einschließlich des Schlüsselzeichens (Nummer 1.5.2) einzutragen.

Die weiteren Geburtsdaten werden nach Nummer 1.13 in Feld 10 eingetragen.

 

1.6

Feld 03: Geburtsname

In Feld 03 ist der Geburtsname des Betroffenen einzutragen. Da die Eintragung in Feld 03 für die Wiederauffindung der gespeicherten Registereintragung unentbehrlich ist, darf eine Mitteilung ohne Eintragung in Feld 03 nicht bewirkt werden.

Bei Personen, die adoptiert, durch Verheiratung ihres Vaters mit ihrer Mutter ehelich geworden oder für ehelich erklärt worden sind oder denen ihr Vater oder der Ehemann ihrer Mutter seinen Namen erteilt hat, ist der neue Name als Geburtsname in Feld 03 einzutragen. Das gleiche gilt bei sonstigen Namensänderungen (z. B. nach dem Gesetz vom 5. Januar 1938), ausgenommen bei Namensänderung durch Eheschließung.

Stimmen Geburtsname und Familienname überein, so ist dieser Name stets in Feld 03 (nicht etwa in Feld 04) einzutragen.

 

1.6.1

Zusammengesetzte Namen

Doppelnamen sind in der Form einzutragen, die in der mitzuteilenden Entscheidung oder den Akten enthalten ist.

Vorsatzwörter sind stets auszuschreiben (also nicht v., v. d., Frhr. usw.).

Bei getrennter Schreibweise werden die Vorsatzwörter, auch wenn sie groß geschrieben sind, dem Geburtsnamen - von ihm durch Komma getrennt - stets nachgesetzt.

Gleiches gilt für Adelsbezeichnungen.

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