Ein finanzgerichtliches Verfahren ohne Vorverfahren (sog. Sprungklage i.S.v. § 45 FGO) scheint mit vager Aussicht auf Erfolg verbunden, da ungewiss ist, ob das FA die erforderliche Zustimmung erteilt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Beraterhinweis Die Entscheidung, ob der Sprungklage zugestimmt wird, liegt im Ermessen des zuständigen FA (§ 5 AO). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung besteht nicht. Auch ist die Verweigerung der Zustimmung nicht gerichtlich nachprüfbar (vgl. Gräber/Teller, FGO, § 45 Rz. 9). Stimmt das FA nicht zu, wird die Klage als Einspruch behandelt (§ 45 Abs. 3 FGO).

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