Leitsatz

Bei einer auswärtigen Beschäftigung werden typischerweise am Wohnort ein eigener Hausstand und am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhalten. Die Zweitwohnung am Beschäftigungsort stellt grundsätzlich einen doppelten Haushalt dar und die Aufwendungen hierfür sind im Rahmen des R 43 der LStR als Werbungskosten abzugsfähig. Es müssen also Wohnort und Beschäftigungsort räumlich auseinanderfallen. Auch mehrere Zweitwohnungen können dem Werbungskostenabzug unterliegen, wenn ein Arbeitnehmer mehrere auswärtige Beschäftigungsstellen hat. Das FG Berlin hat jetzt entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnung in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer am Wohnort und an einem weiteren Ort beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer dürfe an seinem Wohnort keiner Beschäftigung nachgehen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Berliner Bundestagsabgeordneten und hatte seine Dienstpflichten in Bonn (Bundestag) und in Berlin (Wahlkreisbüro) zu erfüllen. In Berlin unterhielt er seinen eigenen Hausstand. Die Wohnung in Bonn stellt eine Zweitwohnung dar, deren Aufwendungen als Werbungskosten beantragt wurden. Dieser Abzug sei gerechtfertigt, da Übernachtungskosten in einem Hotel erheblich höher ausgefallen wären.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, denn der Kläger ist nicht ausschließlich außerhalb Berlins, seines Wohnortes beschäftigt. Ein Werbungskostenabzug werde auch nicht dadurch begründet, dass die Zweitwohnung dazu diene, sonst anfallende und als Werbungskosten abziehbare Hotelkosten zu vermeiden. Der Kläger unterhält zwei eigene Wohnungen, eine in Berlin, seinem Wohnsitz und Ort der ersten Arbeitsstätte, und eine in Bonn, dem Ort seiner zweiten Arbeitsstätte. Aufwendungen für den Haushalt gehören jedoch zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, auch wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Dieses Abzugsverbot gelte auch für einen Steuerpflichtigen, der an seinem Wohnort arbeite und am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte ebenfalls eine Wohnung unterhalte. Das Unterhalten der Zweitwohnung in Bonn zeige, dass es ihm nicht um eine reine Übernachtungsmöglichkeit gegangen sei, sondern um eine Unterkunft, die seinen individuellen und persönlichen Wünschen entspreche. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung seien deshalb teilweise für Zwecke der privaten Lebensführung getätigt worden.

 

Hinweis

Das Urteil enthält keine Angaben über Größe und Ausstattung der Zweitwohnung. Theoretisch kann eine Zweitwohnung jedoch so klein und zweckmäßig ausgestattet sein, dass sie nur noch eine reine Übernachtungsmöglichkeit darstellt und einen Werbungskostenabzug auslösen müsste. Darüber hinaus begründete das FG nicht, weshalb kein doppelter Haushalt vorliegen soll, wenn ein bestimmter Teil der gesamten Aufgabenbereiche am Wohnort erledigt wird. Bei der doppelten Haushaltsführung geht es um die auswärtige Beschäftigung und die Übernachtung am Beschäftigungsort. Eine ausschließliche auswärtige Tätigkeit wird m.E. nicht vorausgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob eine vergleichbare Rechtssache erneut gerichtlich zu entscheiden sein wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin, Urteil vom 29.01.2003, 2 K 2148/00

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