Leitsatz

1. Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt.

2. Das FA erklärt konkludent seine Zustimmung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt, der eine solche Gewinnermittlung für das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde liegt. Die Zustimmung kann nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt.

 

Normenkette

§ 130, § 131 Abs. 2, § 164 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 13, § 13a EStG, § 8b Satz 2 Nrn. 1 und 2 EStDV

 

Sachverhalt

Der Tierbestand eines bilanzierenden Landwirts überschritt im Wj. 2000/2001 die Vieheinheitengrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für dieses Wj. sowie das folgende Wj. 2001/2002 erstellte der Landwirt jeweils auf den 30.6. einen einheitlichen Jahresabschluss. Weil er von einer Abspaltung der Tierhaltung zu einem eigenständigen Gewerbebetrieb ausging, teilte er den Gewinn auf der Grundlage von Berechnungen einer landwirtschaftlichen Unternehmensberatung auf beide Betriebe auf. Den gewerblichen Gewinn des Wj. 2000/2001 erklärte der Landwirt in der ESt-Erklärung 2001. Für die Jahre 2000 und 2001 ergingen erklärungsgemäße Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer Betriebsprüfung, in der nachträglich erstellte getrennte Jahresabschlüsse vorgelegt worden waren, war das FA der Meinung, der Gewinn des Gewerbebetriebs habe für ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wj. ermittelt werden müssen. Es sah in der Abgabe der Gewinnermittlungen einen konkludent gestellten Antrag auf Zustimmung des FA zu einem abweichenden Wj. und lehnte diesen Antrag ab, weil der Gewinn geschätzt worden sei.

Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2008, 4 K 238/08, Haufe-Index 2347416, EFG 2010, 1592) entschied, das FA habe nicht bereits mit den Vorbehaltsfestsetzungen zustimmend über den Antrag entschieden. Es sei auch jetzt nicht zur Zustimmung verpflichtet.

 

Entscheidung

Diese Auffassung teilte der BFH nicht. Das FA habe mit den erstmaligen Veranlagungen bereits dem abweichenden Wj. für den Gewerbebetrieb zugestimmt. Weil die Voraussetzungen für die Wahl des abweichenden Wj. nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG sowie für die Zustimmung des FA nach den EStR vorgelegen hätten, könne die Zustimmung auch nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden.

 

Hinweis

1.Das Urteil betrifft eine Besonderheit der Besteuerung von Land- und Forstwirten. Diese können für einen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG mit Zustimmung des FA ein dem land- und forstwirtschaftlichen Wj. entsprechendes Wj. wählen. Anderen im Handelsregister nicht eingetragenen Gewerbebetrieben ist diese Wahl nicht gestattet.

Das dem Land- und Forstwirt eingeräumte Wahlrecht hängt damit zusammen, dass es mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eng verwobene gewerbliche Betätigungen gibt. Dies kann etwa wie im Urteilsfall eine gewerbliche Tierhaltung sein, aber auch ein Handelsbetrieb, wie insbesondere ein Hofladen. Da oft Güter des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens für den Gewerbebetrieb mit genutzt werden und Leistungen Dritter häufig beide Betriebe betreffen, würden unterschiedliche Wj. zu erheblichen bürokratischen Erschwernissen bei der Rechnungslegung führen. Deshalb hat die Finanzverwaltung in R 4a Abs. 2 EStR einen Anspruch auf Zustimmung geregelt.

2. Der Anspruch auf Zustimmung soll danach aber nur gelten, wenn der Stpfl. Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und -ausgaben für beide Betriebe getrennt aufgezeichnet werden, und wenn er getrennte Abschlüsse aufstellt. Diese Voraussetzungen können allerdings nicht von Anfang an eingehalten werden, wenn ein Gewerbebetrieb infolge eines allmählichen Strukturwandels, z.B. durch Überschreiten der Vieheinheitengrenze entsteht. Für diesen Fall muss die Behörde der Wahl des abweichenden Wj. nach dem hiesigen Urteil dann entsprechen, wenn zunächst nur ein einheitlicher Abschluss aufgestellt und der Gewinn aufgrund nachprüfbarer sachgerechter Kriterien aufgeteilt wird. Erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Landwirt erkennen kann, dass er jetzt auch einen Gewerbebetrieb unterhält, muss der vollständigen Trennung genügt werden.

3. Die Zustimmung des FA muss durch Verwaltungsakt ausgesprochen werden. Das kann auch konkludent geschehen, nämlich durch unbeanstandete Berücksichtig...

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