FG Hamburg, Urteil v. 30.8.2022, 6 K 47/22

Die Entscheidung ist insofern von besonderem Interesse, als sie – soweit erkennbar – nahezu die erste Entscheidung eines Finanzgerichts darstellt, die sich mit der seit 1.1.2018 bestehenden Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO auseinandersetzt. Zwar gibt es bereits längere Zeit andere Nachschauen, insbesondere bei der Umsatzsteuer nach § 27b UStG und der Lohnsteuer nach § 42g EStG, doch bedeutet dies nicht, dass die Rechtsauffassungen, die sich bei diesen gebildet haben, ohne Weiteres auch auf die Kassen-Nachschau übertragbar wären. Gewisse Überschneidungen gibt es allerdings und in diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Finanzgerichts ausgefallen.

Zentral für die Entscheidung war die Frage, wann der Übergang von einer Kassen-Nachschau zu einer allgemeinen Außenprüfung zulässig ist. Das FG Hamburg äußerte sich hierbei in dem Sinne, dass ein solcher Übergang zulässig ist, wenn im Rahmen der Kassen-Nachschau Mängel festgestellt werden, die nicht ohne Weiteres aufgeklärt werden können. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch der Kooperationsbereitschaft des Steuerpflichtigen erhebliche Bedeutung zu. Ausgeschlossen ist ein solcher Übergang aber auch bei Kooperation nicht. Die Entscheidung ist aktuell nicht rechtskräftig, Az beim BFH XI B 93/22.

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