BFH, Urteil v. 23.11.2022, VI R 50/20

Die Verwaltung versagt die Steuerbefreiung beim Ankauf eines Handys vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte, sodass es sich bei dem Handy nicht um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handele (LSt-Handbuch, H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2).

Der BFH stellt klar, dass die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkverträge nur steuerfrei ist, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Wird die zum Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Gerät (z. B. in einem Gerät des Arbeitnehmers oder eines Dritten) verwendet, handelt es sich letztlich um die Übernahme der (anteiligen) Kosten eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers, die nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Im Streitfall hat das FG jedoch nicht festgestellt, dass die Arbeitnehmer die SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen verwendet haben.

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