BMF, Schreiben v. 16.12.1997, IV C 9 - S 7427 a - 6/97, BStBl I 1997 S. 99

Hiermit übersende ich zu Ihrer Information einen Abdruck des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassende Meldung gemäß § 18 a UStG (Anlagen 1 und 2) nebst Anleitung (Anlage 3) in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung.

Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (USt 1 ZM) und die Anleitung verschickt das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis – an alle Unternehmen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und die für Meldezeiträume des vorangegangenen Kalenderjahres eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben. Bei der Neuvergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält der Unternehmer die Vordrucke mit Anleitung unaufgefordert zugesandt. Falls zusätzlich Einlagebögen (USt 2 ZM) benötigt werden, sind diese beim

Bundesamt für Finanzen

- Außenstelle Saarlouis

Industriestraße 6

66738 Saarlouis

anzufordern.

Das Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – schickt an die Oberfinanzdirektionen Vordrucke und Anleitungen zur Auslage in den Finanzämtern.

Für bereits zugelassene, vom amtlichen Vordruck abweichende Vordrucke ist ein erneuter Zulassungsantrag nicht erforderlich. Im übrigen verweise ich hierzu auf mein Schreiben vom 12.3.993, IV A 1 - S 7427 a - 6/93 (BStBl 1993 I S. 290).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

3 Anlagen (hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 99

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