BMF, 29.02.1988, IV A 5 - S 0132 - 1/88

Für die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und den Finanzbehörden bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt folgendes:

  1. Auf Ersuchen der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit stellen die Finanzämter für Arbeitgeber (Verleiher), die die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung beantragt haben, eine steuerliche Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft oder juristische Person, werden mit Zustimmung der Betroffenen Bescheinigungen auch für die persönlich haftenden Gesellschafter und für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen erteilt. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit bescheinigen in dem Ersuchen, daß der Arbeitgeber bzw. die in Satz 2 genannten Personen ihr Einverständnis zur Ausstellung der Bescheinigung erteilt haben. Die steuerliche Bescheinigung kann auch auf Antrag der in Satz 1 und 2 genannten Personen ausgestellt und diesen zur Vorlage bei den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit ausgehändigt werden.
  2. Die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sind von Amts wegen über jede Verletzung steuerlicher Pflichten eines Arbeitnehmerverleihers, die mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, zu unterrichten, es sei denn, es handelt sich um Pflichtverletzungen, die nach ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Bedeutung als geringfügig anzusehen sind.
  3. Die Finanzämter erteilen den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen auch Auskunft über solche steuerlichen Pflichtverletzungen, die von geringerem Gewicht sind, als in den in Tz. 2 genannten Fällen, sofern in dem Ersuchen bescheinigt wird, daß der Arbeitsverwaltung bereits andere Erkenntnisse vorliegen, die möglicherweise die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz rechtfertigen.
  4. Die Finanzbehörden unterrichten die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit von Amts wegen über Feststellungen, die auf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung schließen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Unterrichtung setzt keinen Verdacht im Sinne der Strafprozeßordnung voraus. Es reicht aus, wenn lediglich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.
  5. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit unterrichten die Finanzbehörden von Amts wegen über die Erteilung, Versagung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf sowie über das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit unterrichten die Finanzbehörden ferner über jeden Antrag eines Unternehmers mit Sitz im Ausland auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, über Anfragen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, ob ihre im Inland beabsichtigte Tätigkeit erlaubnispflichtig sei, und über Anfragen inländischer Unternehmer, ob einem bestimmten ausländischen Unternehmen, mit dem er Geschäftsbeziehungen unterhält, eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erteilt ist.
  6. Ergeben sich bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Steuergesetze, so unterrichten die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit die Finanzbehörden von Amts wegen.
  7. Bei Auskunftsersuchen der Finanzämter wegen Verstößen gegen die Steuergesetze erteilen die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit grundsätzlich Auskünfte über Feststellungen, die in Verfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz getroffen worden sind; bei statistischen Angaben bleibt die Einschränkung durch § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unberührt.
 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 106

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