Leitsatz

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt oder unentgeltlich Parkplätze zur Verfügung, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Parkplatzgestellung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (z.B. Parkplatzgestellung für Arbeitnehmer im Schichtbetrieb oder für Außendienstmitarbeiter, Gewährleistung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs, Vermeidung einer durch die Parkplatzsuche bedingten Arbeitszeitverlängerung).

 

Sachverhalt

Die Klägerin, tätig im Bereich des Kulturbetriebs, stellte ihren Mitarbeitern mit extrem unregelmäßigen Arbeitszeiten während der Dienstzeit verbilligte Parkplätze zur Verfügung. Überdies hatten die Außendienstmitarbeiter, die eine dienstliche Nutzung ihres privaten Fahrzeugs von mindestens 2.000 km pro Jahr vorweisen konnten, die Möglichkeit der unentgeltlichen Parkplatznutzung. Das Finanzamt behandelte die verbilligte und die unentgeltliche Parkplatznutzung als geldwerten Vorteil und erließ demzufolge einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg, da das Finanzamt das überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der Parkplatzgestellung verneinte und stattdessen von einer persönlichen Bereicherung der Arbeitnehmer ausging. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Haftungs- und Nachforderungsbescheids.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG liegt im vorliegenden Sachverhalt kein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer vor, weil die Parkplatzgestellung überwiegend aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt. Der Zweck der Parkplatzgestellung besteht darin, einen reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Arbeitnehmer im Schichtbetrieb ebenso wie die Außendienstmitarbeiter mit einer zeitintensiven Parkplatzsuche in der Innenstadt belastet werden. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber seinen Außendienstmitarbeitern die Parkplatzgestellung als Anreiz bieten muss, um sie überhaupt für eine Tätigkeit im Betrieb zu gewinnen. Zusammenfassend hat die Klägerin ein eigenes betriebliches Interesse daran, dass der Dienstbetrieb nicht durch die Parkplatzsuche der Mitarbeiter im Schichtbetrieb und der Außendienstmitarbeiter gestört wird.

 

Hinweis

Erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern besondere Zusatzleistungen, ist darin nur dann ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Das eigenbetriebliche Interesse muss im Einzelfall überzeugend vorgetragen und begründet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.11.2003, 2 K 4176/02

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