Leitsatz

1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4.7.2002, V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18.8.2009, X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).

2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S.d. § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.

3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das auf automatischen Ausdruck eingestellte Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen" (Anschluss an das BFH, Urteil vom 8.7.1998, I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48, sowie die BGH, Beschlüsse vom 15.7.2008, X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 und vom 4.12.2008, IX ZB 41/08, WM 2009, 331). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zulasten der Finanzbehörde.

 

Normenkette

§ 87a Abs. 4, § 118, § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 124 Abs. 1, § 366 AO, § 47 Abs. 1, § 126 Abs. 4 FGO

 

Sachverhalt

Eine Einspruchsentscheidung war per Ferrari-Fax übermittelt, aber – wie der Kläger unwidersprochen unter Beifügung seines Posteingangsbuches vorgetragen hatte – von dem auf automatischen Ausdruck eingestellten Empfangsgerät nicht ausgedruckt worden.

Die dagegen erhobene Klage beurteilte das FG durch Zwischenurteil als fristgemäß (FG Köln, Urteil vom 5.11.2009, 6 K 3931/08, Haufe-Index 2302975, EFG 2010, 618). Die durch Ferrari-Fax übermittelte Einspruchsentscheidung sei ein elektronischer Verwaltungsakt, der einer elektronischen Signatur bedurft hätte.

 

Entscheidung

Die Revision des FA blieb im Ergebnis erfolglos. Der BFH führte aus, die Vorentscheidung sei zwar rechtsfehlerhaft, weil es sich bei der per Telefax übersandten Einspruchsentscheidung nicht um ein elektronisches Dokument gehandelt habe. Das FG-Urteil sei aber aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Die Übersendung per Fax sei nur dann eine wirksame schriftliche Bekanntgabe, wenn das Fax vom Empfängergerät ausgedruckt worden sei. Daran fehle es im Streitfall.

 

Hinweis

1. Eine gesetzlich gebotene Schriftform wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Ein Telefax gewährleistet gleichermaßen den mit dem Gebot der Schriftlichkeit verfolgten Zweck, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Zudem weist ein Telefax gleichermaßen aus, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist.

2. Für die Übermittlung von Steuerbescheiden oder Einspruchsentscheidungen gilt auf dieser Grundlage nichts anderes.

3. Die Übersendung per Telefax ist auch nicht als Übersendung eines elektronischen Verwaltungsakts anzusehen, für den nach § 87a Abs. 4 AO eine Signatur erforderlich wäre (vgl. § 119 Abs. 3 Satz 3 AO). Denn die Wirksamkeit einer Bekanntgabe behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen per Telefax wird durch die Einfügung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in die Verfahrensgesetze nicht berührt, weil ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt.

4. Für das Ferrari-Fax-Verfahren ist ersichtlich eine abweichende Beurteilung nicht geboten.

a) Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sachbearbeiter des Finanzamts eine E-Mail mit einer angehängten Datei, die den Text des zu faxenden Verwaltungsakts enthält, über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum schickt. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es über das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann.
b) Das im Rahmen dieses Verfahrens vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung auf Veranlassung des FA abgesandte und auf dem Telefax-Empfangsgerät eingehende Telefax entspricht hinsichtlich Format und Abänderbarkeit den im "normalen" Telefax-Verfahren übermittelten Dokumenten.

Auf die im Bereich der Finanzverwaltung bis zur Absendung durch das Rechenzentrum ablaufenden Vorgänge kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich bis zur Absendung der Bescheide lediglich um Entwürfe bzw. nicht rechtsverbindliche Fassungen handelt, die frühestens mit Absendung (hier durch das Landesrechnungszentrum) rechtliche Wirkung gegenüber den Steuerpflichtigen entfalten.

5. Allerdings ist ein per Telefax übersandter Verwaltungsakt dem Empfänger erst dann wirksam bekannt gegeben, wenn er vom Empfängergerät ausgedruckt worden ist. Erst mit dieser Verkörperung ist er "schriftlich" erlassen.

a) Dabei kan...

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