Kommentar

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuern auf Leistungen (hier Grundstückssanierungsleistungen), die für eine steuerfreie Grundstücksveräußerung verwendet werden; abziehbar sind sie hingegen, soweit sie für eine steuerpflichtige Vermietung verwendet werden.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wurde und das Grundstück einer Zwangsverwaltung unterworfen wird. Gegen den Zwangsverwalter kann zwar ein gesonderter Steuerbescheid ergehen. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sind jedoch anhand des fortbestehenden Gesamtunternehmens zu beurteilen. Insbesondere ist die Zwangsversteigerung, die bereits außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Zwangsverwalters liegt, in die Beurteilung einzubeziehen.

Es ist angemessen, die Vorsteuern auf die Sanierungsleistungen im Verhältnis des Umsatzes aus der Grundstücksveräußerung zu den Vermietungsumsätzen des Veräußerungsjahres aufzuteilen. Danach entfällt weitgehend ein Vorsteuerabzug.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.04.1997, V R 26/96

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