Leitsatz

1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.

2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz „über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft …” richtet.

 

Normenkette

AO 1977 § 196 , FGO § 51 , ZPO § 42

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.05.2000, IV B 46/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde , mit der Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wurden. Der Senat macht darin grundsätzliche Ausführungen zur Bedeutung von Verfahrensfehlern im Richter-Ablehnungs-Verfahren sowie zur Adressierung einer Prüfungsanordnung gegenüber einer atypisch stillen Gesellschaft.

1. Bei Rechtsmissbräuchlickeit eines Ablehnungsgesuchs braucht das FG nicht zuvor durch besonderen Beschluss über die Ablehnung zu entscheiden, sondern kann das Gesuch im Urteil mit abhandeln und ablehnen. Entscheidet es in anderen Fällen ebenfalls erst im Urteil über die Ablehnung, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser ist aber nicht kausal und die Verfahrensrüge greift daher nicht durch, wenn die vorgetragenen Ablehnungsgründe keine Befangenheit ergeben.

2. Die Prüfungsanordnung betreffend die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Gewerbesteuer einer atypischen stillen Gesellschaft ist nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an den Geschäftsinhaber zu richten.

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