Kommentar

Streitigkeiten zwischen Bürger und Finanzamt über Rückstände oder zuviel gezahlte Steuern sind durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Dabei müssen im Abrechnungsbescheid auch im Fall der mehrfach geänderten Steuerbescheide ( Änderungsvorschriften ) für denselben Veranlagungszeitraum alle Zahlungs- und Erstattungsansprüche berücksichtigt werden. Denn der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für die Steuer eines Veranlagungszeitraums kann nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Das bedeutet, daß die Frage, ob ein Erstattungsanspruch zur Entstehung gelangt ist, immer nach dem Stand der Erkenntnis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, d. h. bei Erlaß eines Abrechnungsbescheids, zu beurteilen ist. Für den Bürger hat dies den Vorteil , daß auch dann noch zuviel gezahlte Steuern in die Abrechnung einzubeziehen sind, wenn er die zuviel gezahlten Steuern erst nach Ablauf der Zahlungsverjährung (nach fünf Jahren) zurückfordert. Dies gilt allerdings nur, wenn später für denselben Veranlagungszeitraum die Steuerfestsetzungen nochmals geändert wurden ( Verjährung ) .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.02.1996, VII R 50/95

Anmerkung

Anmerkung: Da Rechtsstreitigkeiten über Abrechnungen bei mehrfach geänderten Steuerfestsetzungen äußerst langwierig und schwierig sind, sollte jede mit der Steuerfestsetzung verbundene Zahlungsaufforderung sofort sorgfältig geprüft werden.

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