Leitsatz
Ist ein Einkommensteuerbescheid in der Weise zugunsten des Steuerpflichtigen geändert worden, dass ihm unter Änderung der Einkunftsart der Freibetrag für Freiberufler nach § 18 Abs. 4 EStG a. F. gewährt wurde, kommt eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids weder nach § 35b GewStG noch nach § 174 Abs. 4 AO in Betracht.
Die Änderung gem. § 35b Abs. 1 GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus.
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