Kommentar

Ferien- oder Wochenendwohnungen, die nicht nach § 10e EStG begünstigt sind ( § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG ), sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zu einem dauernden Bewohnen eignen (BFH, Urteil v. 28. 3. 1990, X R 160/80, BStBl 1990 II S. 815).

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. von § 10 der Baunutzungsverordnung sind auch dann nicht begünstigt, wenn sie der Steuerpflichtige unter Duldung der zuständigen Baurechtsbehörde als einzige Hauptwohnung nutzt.

Eine Förderung kommt aber in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplans die dauernde Nutzung genehmigt hat .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.05.1995, X R 140/93

Anmerkung:

Ferien- oder Wochenendhausgebiete i. S. von § 10 Baunutzungsverordnung sind nicht Sonderfälle eines baurechtlichen Wohngebiets, sondern Sondernutzungsgebiete, in denen ein dauerndes Wohnen nicht gestattet ist. Daran ändert nichts, daß der Steuerpflichtige wie im Streitfall die Wohnung baurechtswidrig tatsächlich zum ständigen Wohnen gebraucht. Ohne Bedeutung ist auch, daß er hier mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Hat die Behörde allerdings im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die dem Steuerpflichtigen ein dauerndes Wohnen ermöglicht, ist die Baurechtswidrigkeit beseitigt. Die Grundförderung nach § 10e EStG kann gewährt werden.

Ferienhaus/Ferienwohnung

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