Leitsatz

Eine „praktische” Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist eine solche, bei der das theoretische Wissen, das der Bewerber bei der in dieser Bestimmung umschriebenen wissenschaftlichen Vorbildung erworben hat, beruflich aktiv angewandt wird. Diese Voraussetzung erfüllt die Anfertigung einer Dissertation nicht.

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 a.F.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.08.2000, VII R 42/00

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung . Das Gesetz ( § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG in der bis 30.6.2000 geltenden Fassung) fordert von den Bewerbern, dass sie nach dem Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind.

Im Streitfall hatte ein Bewerber eine praktische Tätigkeit darin gesehen, dass er während seiner Ausbildung als Rechtsreferendar seine Dissertation über ein steuerrechtliches Thema angefertigt hat. Der Zulassungsausschuss hielt dies nicht für ausreichend.

Auch für den BFH ist eine Tätigkeit nur „praktisch”, wenn der Bewerber das theoretische Wissen, das er bei der durch das StBerG umschriebenen allgemeinen und beruflichen Vorbildung erworben hat, anwendet. Nach Ansicht des BFH kann unter der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG vorausgesetzten „praktischen Tätigkeit” nur eine berufliche Tätigkeit verstanden werden, bei der das theoretische Wissen im täglichen Beruf angewandt und erprobt wird, um die notwendigen Erfahrungen für den Beruf eines Steuerberaters zu erwerben. Daran fehle es bei einem Doktoranden und zwar unabhängig davon, ob die in der Dissertation gefundenen Ergebnisse mehr oder weniger große Bedeutung für die Praxis haben.

Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur die Anwendung des Gesetzes in seiner bis zum 30.6.2000 geltenden Form. Sie hat aber auch Bedeutung für die Zulassung nach dem neuen – ab 1.7.2000 geltenden – Recht. Denn auch das neue Recht verlangt als Vorbildungsvoraussetzung eine praktische Tätigkeit.

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