Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung der Unternehmen und der daraus folgenden Bedeutung elektronischer Datentechnik im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es in der Praxis der Steuer- und Zollfahndung selbstverständlich, bei einer Durchsuchung nicht allein auf die Hardware, sondern auch auf Datenmaterial eines Verdächtigen, Beschuldigten und unverdächtiger Dritter aus Finanz- und Lohnbuchhaltung, Warenwirtschaftssystemen und weitere betriebliche Dokumentationen zuzugreifen (vgl. Krullmann / Teutemacher, AO-StB 2022, 196). Dasselbe gilt prinzipiell auch für Handy-Daten und Inhalte von (elektronischer) Telekommunikation, wenngleich bei letzterer Fallgruppe das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG besondere Anforderungen stellt und Restriktionen erforderlich macht.

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