Heimliche Online-Durchsuchung eines Computers bei Steuerdelikten nahezu ausgeschlossen: Mit dem Begriff der Online-Durchsuchung ist gemeint, dass dem Beschuldigten oder sonst Betroffenen seitens der Ermittlungsbehörden heimlich ein spezielles Computerprogramm – ein sog. Trojaner – auf den Rechner geladen wird, um die Dateien des Rechners der Zielperson zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen. Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasse. Die heimliche Online-Durchsuchung eines Computers ist danach verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Dies trifft auf Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit zu, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staats oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung muss in jedem Fall geschützt sein (BVerfG v. 27.2.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274).

Beraterhinweis Dem entsprechend ist in § 100b StPO i.d.F. des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 1.11.2017 (BGBl. I 2017, 3630) und in § 49 BKAG n.F. die heimliche Online-Durchsuchung für eine Reihe von Staatsschutz-, Gewalt- und Bandendelikten sowie Delikten der organisierten Kriminalität geregelt, wobei aber Steuerdelikte nicht umfasst sind, und zwar auch nicht Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO), gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) oder gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge