Leitsatz

1. Ein bewegliches Wirtschaftsgut gehört auch dann i.S.v. § 2 Nr. 2 FördG zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung von dem Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das überlassende Unternehmen zugleich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.

 

Normenkette

§ 2 FördG , § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co. KG (H-KG), die einen Möbelvertrieb in Westdeutschland unterhielt, hatte von einem Unternehmen in den neuen Bundesländern dessen ganzes Anlage- und Umlaufvermögen erworben. Der alleinige Gesellschafter der GmbH & Co. KG gründete eine weitere GmbH & Co. KG (B-KG) mit Sitz am Ort des Veräußerers. Die H-KG überließ der B-KG das gesamte dort erworbene Anlagevermögen und veräußerte ihr das betreffende Umlaufvermögen.

Für das bewegliche Anlagevermögen wollte die H-KG Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vornehmen. Damit war das FA nicht einverstanden.

 

Entscheidung

FG und BFH teilten die Auffassung des FA, Sonderabschreibungen nach dem FördG könnten für die von der H-KG der B-KG überlassenen beweglichen Anlagegüter nicht in Anspruch genommen werden, weil diese Wirtschaftsgüter nicht zu einer Betriebsstätte der H-KG im Fördergebiet gehörten.

 

Hinweis

1. Das mittlerweile ausgelaufene FördG sah nicht nur für unbewegliche, sondern auch für bewegliche Wirtschaftsgüter Steuervergünstigungen in Form von Sonderabschreibungen vor. Mit den Vergünstigungen sollte die Investitionskraft in den neuen Ländern gestärkt und der einigungsbedingte Transformationsprozess der Wirtschaft gefördert werden. Vor allem aber sollten Arbeitsplätze in den neuen Ländern geschaffen werden. Mangels entsprechender Mittel zum Erwerb förderungsfähiger Wirtschaftsgüter konnten Unternehmen mit Sitz in Ostdeutschland oft die Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen.

Dies taten dafür westdeutsche Unternehmer. Sie hatten allerdings die Voraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG zu beachten, wonach das angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören muss.

2. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG ist ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt, wenn der Investor nicht selbst eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhält, sondern die Wirtschaftsgüter im Weg der Betriebsaufspaltung einer von ihm beherrschten Betriebsgesellschaft mit Betriebsstätte im Fördergebiet überlässt. Gleichwohl wird der Zweck der steuerlichen Förderung in einem solchen Fall erreicht.

Deshalb hatte der BFH schon seit langem für das ähnlich gelagerte Investitionszulagenrecht entschieden, dass eine Zugehörigkeit zur Betriebsstätte des Investors vorliegt, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen "betriebsvermögensmäßig verflochten" sind. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Anteile an der Betriebsgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören. Dem schließt sich der BFH im Besprechungsfall auch für die Auslegung des FördG an.

3. Hier allerdings hätte nach den Beteiligungsverhältnissen eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorgelegen; Besitz- und Betriebsunternehmen waren Schwester-Personengesellschaften, an denen jeweils derselbe Gesellschafter zu 100 % beteiligt war. In einem solchen Fall gehört der Anteil eines Doppel- Gesellschafters an der einen Gesellschaft nicht zum Sonderbetriebsvermögen bei der anderen Gesellschaft. Denn der Anteil an einer Personengesellschaft ist nach bestrittener, aber noch h.M. kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut. Dennoch muss auch im Fall mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung wie bei einer "normalen" Betriebsaufspaltung von den Vergünstigungen des FördG Gebrauch gemacht werden können. Das stellt der BFH hier klar.

Trotzdem konnte er der Klage nicht stattgeben. Denn im Besprechungsfall lagen zwar Beteiligungsverhältnisse wie bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor. Dennoch war keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung gegeben. Mit diesem Begriff sind nämlich nur Fälle gemeint, in denen die Besitzgesellschaft selbst vermögensverwaltend tätig ist. Sie erzielt deshalb nur infolge der Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.

Im Besprechungsfall war die Besitzgesellschaft (H-KG) hingegen selbst mit ihrem Möbelvertrieb gewerblich tätig. Die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die B-KG gilt deshalb bereits nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als gewerblich. In einem solchen Fall verneint der BFH jetzt die Zugehörigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 FördG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.10.2002, IV R 33/01

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