Leitsatz

Wird eine angetretene Altersteilzeit vorzeitig beendet, sind Nachzahlungen nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge zu behandeln.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige befand sich seit dem 1.10.2005 in Altersteilzeit in dem Geschäftsbereich "T" seines Arbeitgebers. Die Altersteilzeit war in Form des sog. Blockmodells bei halber Bezahlung bis zum 30.9.2011 geplant, wobei die Arbeitsphase vom 1.10.2005 bis zum 30.9.2008 und die Freistellungsphase vom 1.10.2008 bis 30.9.2011 laufen sollten. Mit Vertrag vom 20.12.2006 wurde der Geschäftsbereich "T" auf eine andere Firma übertragen, die zwar das Beschäftigungsverhältnis mit dem Steuerpflichtigen fortführte, nicht jedoch die Verbindlichkeiten aus der Altersteilzeit übernahm. Der bisherige Arbeitgeber rechnete daher mit dem Steuerpflichtigen für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2006 im Januar 2007 ab und zahlte insgesamt aufgrund der Beendigung der Altersteilzeit einen Betrag von 52.000 EUR nach, von dem ein Betrag von ca. 10.000 EUR auf das Kalenderjahr 2005 und der Restbetrag auf das Kalenderjahr 2006 entfielen. Das Finanzamt versteuerte den Gesamtbetrag im Zuflussjahr 2007. Dagegen machte der Steuerpflichtige geltend, der auf 2006 entfallende Betrag sei als laufender Arbeitslohn zu behandeln und daher nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu besteuern, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, somit also in 2006.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und folgte der Zuflussbesteuerung des Finanzamtes. Denn Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Bei dem aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlten Betrag handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der im Zuflussjahr zu versteuern ist. Bei dem Betrag handelte es sich nach Auffassung des Gerichts zweifellos um eine Nachzahlung, da infolge des Störfalls die von dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Arbeitsphase vorgeleisteten Arbeitsleistungen ausgeglichen und die in diesem Zeitraum gezahlten niedrigeren Gehaltszahlungen aufgestockt werden müssen. Es liegt somit nicht bloß eine zufällig verzögerte (erstmalige) Lohnauszahlung vor, sondern eine Sonderzahlung, für die die Vereinfachungsregelung zu laufendem Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) nicht zur Anwendung kommt.

 

Hinweis

Die Regelung des § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG greift nach der Rechtsprechung des BFH nur bei solchen Lohnteilen, die zu Lohnzahlungszeiträumen "um den Jahreswechsel" gehören. Dahinter steht der Vereinfachungsgedanke, dass der Arbeitgeber von der Pflicht enthoben wird, bei Lohnzahlungen für kalenderjahrübergreifende Lohnzahlungszeiträume die Arbeitslöhne nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf das abgelaufene und das neue Kalenderjahr aufzuteilen. Die Fiktion der gesetzlichen Regelung greift ein, wenn die Lohnnachzahlungen für den im Altjahr abgeschlossenen Lohnzahlungszeitraum in den zeitlichen Grenzen des § 39b Abs. 5 EStG, also innerhalb von 3 Wochen, geleistet werden. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, da es sich um eine 2 Kalenderjahre erfassende Nachzahlung handelte, die somit nach den allgemeinen Zuflussregelungen (§ 11 Abs. 1 EStG) zu versteuern war.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.12.2010, 3 K 238/08

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