Leitsatz

Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt?

 

Normenkette

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. b Ziff. iv ZK

 

Sachverhalt

Die Klägerin fertigte haltbar gemachte Nahrungsmittel in Konserven, die von einem anderen Unternehmen (Käuferin) aus Drittländern eingeführt worden waren, zum Zolllagerverfahren ab und überführte sie anschließend im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, welche die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen von der Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Druckvorlagen wurden von verschiedenen Designstudios in Deutschland im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt.

In den Zollwertanmeldungen war nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den mit den Herstellern in den Drittländern abgeschlossenen Kaufverträgen an diese zu zahlen hatte, einschließlich der Kosten für die Einzelverkaufsverpackungen und für den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten, jedoch ohne die Kosten für die Druckvorlagen.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die anteiligen Kosten für Designentwürfe bzw. Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert hätten einbezogen werden müssen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG urteilte, die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen hätten gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden müssen (FG Hamburg, Urteil vom 18.6.2019, 4 K 179/16, Haufe-Index 13897368). Die Konserven seien Umschließungen, weil sie sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten und zur Verpackung dieser Waren üblich seien. Zu diesen Umschließungen gehörten auch die Etiketten, auf denen der Inhalt der Konserven beschrieben und beworben werde. Die Etiketten bildeten eine untrennbare Einheit mit den Konserven und seien als solche nicht mit Hangtags (Anhänger, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen angegeben sind und die durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden werden) oder Fotoeinlegern vergleichbar, die nicht als Umschließungen einzuordnen seien. Eine Privilegierung der in der EU erarbeiteten geistigen Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK sei im Streitfall nicht möglich.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen.

 

Hinweis

Durch die Zollwertregelungen soll ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Im Streitfall hatte das HZA eine ursprünglich nicht von der Klägerin im Zollwert berücksichtigte Kostenposition im Rahmen der Nacherhebung geltend gemacht.

1.Art. 32 ZK enthält eine abschließende Aufzählung verschiedener Kosten und Werte, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind.

2. Fraglich war konkret, ob die Kosten für das Design der Etiketten als Teil der Kosten von Umschließungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (jetzt Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK) bei der Ermittlung des Zollwertes dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Eine Definition des Begriffs der Umschließung enthält der ZK nicht. Sicher handelt es sich bei den eigentlichen Konservendosen um Umschließungen in diesem Sinne. Und auch die aufgeklebten Etiketten dürften noch darunterfallen. Ob der Begriff in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für die Etiketten erfasst, sei unklar und bedürfe der Klärung durch den EuGH.

3. Abzugrenzen sind diese Gestaltungsleistungen von den sog. geistigen Beistellungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK. Danach ist dem Transaktionswert (Art. 29 ZK) der entsprechend aufgeteilte Wert der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind, hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.

Daraus ergibt sich eine Privilegierung (d.h. Nichteinbeziehung), wenn sie innerhalb der EU erbracht werden – wie auch im Streitfall. Der BFH hält für klärungsbedürftig, in...

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