(1) Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Jahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.

Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.

Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.

Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, oder für Waren in der vorübergehenden Verwahrung läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren erledigt wird oder die vorübergehende Verwahrung endet.

 

(2) Stellt sich unbeschadet des Artikels 103 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.

Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so werden die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

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