(1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.
(2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren, |
b) |
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden, |
c) |
Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden. |
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