Art. 62 - 76 A. Schriftliche Anmeldungen

Art. 62 - 75 I. Normales Verfahren

Art. 62

 

(1) 1Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. 2Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

 

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Art. 63

Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

Art. 64

 

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

 

(2) Jedoch muß

 

a)

in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

 

b)

der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein. 2Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

  • eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;
  • gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.
 

(3) Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht entgegen.

Art. 65

1Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. 2Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

3Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

 

a)

den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

 

b)

festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

 

c)

die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

Art. 66

 

(1) 1Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, daß die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder daß infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

2Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.

 

(2) Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung außer in den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

 

(3) Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Art. 67

Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.

Art. 68

Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

 

a)

die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. 2Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, daß er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

 

b)

eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

Art. 69

 

(1) 1Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen, Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. 2Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

 

(2) 1Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. 2Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten läßt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.

 

(3) Die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden begründet, sofern sie nach dem geltenden Recht durchgeführt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Verwaltung; die Verwaltung trägt jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Art. 70

 

(1) 1Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebni...

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