(1) Soweit nicht durch internationale Übereinkommen, geographisch und wirtschaftlich begrenztes Gewohnheitsrecht oder autonome Gemeinschaftsmaßnahmen etwas Gegenteiliges bestimmt ist, gilt das gemeinschaftliche Zollrecht einheitlich im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

 

(2) Bestimmte Zollvorschriften können entweder wenn es ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund von internationalen Übereinkommen auch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

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