(1) 1Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. 2Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

 

(2) 1Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.

2Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.

3Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

 

(3) Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.

 

(4) 1Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.

2Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[2] und die Verordnung (EG) Nr. 45/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[3] eingehalten werden.

[1] Art. 13 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.
[2] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
[3] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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