(1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen folgende Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
(2) 1Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a) |
Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung sowie Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers; |
b) |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
c) |
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. |
2Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
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