Die Zins- und Lizenzrichtlinie[1] gehört als Richtlinie zum europäischen Sekundärrecht. Sie dient der Herstellung von binnenmarktähnlichen Verhältnissen für Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der Konzerne, die für diese Zahlungen von der Quellenbesteuerung ausgenommen werden sollen. Entsprechende Ziele verfolgt die Mutter-Tochterrichtlinie. Die Richtlinie ist grundsätzlich nur zwischen den EU-Staaten anwendbar, nicht im Verhältnis zu den EWR-Staaten. Aufgrund des Abkommens mit der Schweiz gilt die Richtlinie jedoch auch im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und der Schweiz.

Als Richtlinie ist die Zins- und Lizenzrichtlinie nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Das ist in den §§ 50g, 50h EStG geschehen. Die Ausdehnung auf die Schweiz ist in § 50g Abs. 6 EStG enthalten.

[1] Richtlinie 2003/49/EG des Rates v. 3.6.2003, ABlEG L 157, 49.

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