Die Zertifizierungsordnung, die im Internet unter http://www.zvlonline.de abrufbar ist, regelt das Verfahren, und zwar in den Abschnitten

  • Anwendungsbereich, allgemeine Voraussetzungen,
  • Durchführung des Verfahrens,
  • Zertifikat, Laufzeit, Überwachung,
  • Schlussvorschriften.

Sie legt fest (Anforderungen an Berater),

  • wie die Zulassung zur Zertifizierung zu beantragen ist und welche Urkunden/Nachweise vorgelegt werden müssen,
  • wie die Regelzertifizierung abläuft.

Sie regelt

  • die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungsausschüsse,
  • die Organisation und Durchführung der Prüfung,
  • die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen,
  • die Erteilung einer Bestätigung über die Sachkunde,
  • die Überwachung und Laufzeit des Zertifikats.

Die Zertifizierungsordnung regelt in den Abschn. 6 und 7 weiter die Zertifizierung der Norm (Dienstleistungserbringung und technische und sonstige Ausstattung der Beratungsstellen).

Der ZVL überprüft nach der Zertifizierungsordnung die Normkonformität. Zunächst erfolgt die Fachprüfung zum Feststellen der Normerfüllung der "Anforderungen an den Berater". Die Prüfung der Berater erfolgt in Form einer 5-stündigen schriftlichen Klausur mit Aufgaben auf den Gebieten der Beratungsbefugnis im materiellen Steuerrecht sowie zum Verfahrens- und Berufsrecht. Wer weniger als 65 % der Leistungsanforderungen erreicht, muss sich einer nachfolgenden mündlichen Prüfung stellen. Wer weniger als 50 % der Leistungsanforderungen erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsregularien finden sich im Einzelnen in der ZVL-Prüfungsordnung.

Bei Personen, die einen mindestens 3-jährigen Studiengang an einer Hochschule für den öffentlichen Dienst der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder (Diplom-Finanzwirte, Bachelor) erfolgreich absolviert haben, gilt der Nachweis der fachlichen Anforderungen ohne Prüfung als erbracht.

Berater, die das Zertifizierungsverfahren nach den Abschn. 4 und 5 der DIN-Norm erfolgreich abgeschlossen und ihre Fachkenntnisse nachgewiesen haben, können zur Zertifizierung nach den Abschn. 6 und 7 zugelassen werden. Das gilt auch, wenn dieser Nachweis bereits vor geraumer Zeit erbracht und bestätigt wurde.

Die Erfüllung der Anforderungen nach Abschn. 6 und 7 der DIN-Norm (Abläufe in der Beratungsstelle und ihre Ausstattung) ist mittels eines detaillierten Online-Fragebogens und vorgegebener Dokumentation nachzuweisen. Ergibt die Auswertung dieses Fragebogens, dass die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind, hat entweder eine Nachbesserung zu erfolgen oder es kommt zum Abbruch der Zertifizierung. Die Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch den Lohnsteuerhilfeverein zu bestätigen. Eine weitere Kontrolle in den Beratungsstellen wird in einer Stichprobe aller Zertifikatsinhaber durch eine neutrale, vom ZVL beauftragte Firma vor Ort in den Beratungsstellen durchgeführt.

Das Verfahren, nur ausgewählte Antragsteller zu überprüfen, hat sich auch bei anderen Zertifizierungsverfahren bewährt. Es handelt sich dabei um einen Kompromiss. Einerseits bedarf es einer effizienten Organisation des Zertifizierungsverfahrens, andererseits muss auch – zumindest stichprobenartig – eine Einzelkontrolle erfolgen. Das Verfahren wird in Kombination mit der Dokumentation (Nachweisführung mittels einzureichender Belege) von der Norm ausdrücklich vorgegeben (DIN 77700, Abschn. 8).

Der Inhaber des Zertifikats muss sicherstellen, dass die geprüften Normanforderungen während der Laufzeit unverändert fortbestehen, anderenfalls muss er das Zertifikat zurückgeben. Der ZVL überwacht während der Laufzeit des Zertifikats die Tätigkeit als Berater sowie die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.

Zertifikat:

Hat der Beratungsstellenleiter nur den ersten, steuerfachlichen Teilbereich der Norm nachgewiesen, erteilt der ZVL diesem ein "Teilzertifikat" mit Ausweis des Bereichs, für den Normkonformität nachgewiesen wurde. In der Außendarstellung und Werbung muss diese Einschränkung deutlich erkennbar sein. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um ein vollständiges "Zertifikat". Anderenfalls läge wettbewerbsrechtlich eine Irreführung und folglich eine unlautere und wettbewerbswidrige Werbung vor.

Weitere Mitarbeiter der Beratungsstelle, die beratend tätig sind, erhalten ebenfalls eine Bestätigung über die nachgewiesenen steuerfachlichen Anforderungen. Da sie für die Abläufe in der Beratungsstelle berufsrechtlich nicht verantwortlich sind, können die Normbestandteile nach Abschn. 6 und 7 von ihnen auch nicht nachgewiesen werden. Mitarbeiter erhalten deshalb statt eines (Teil-)Zertifikats eine Urkunde, die ihnen die "Fachkunde" gemäß den Abschn. 4.1 und 5 der DIN 77700 Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine“ bescheinigt. Sie dürfen sich "zertifizierte/r Steuersachbearbeiter/in (ZVL) – geprüft nach DIN 77700" nennen.

Überwachung und Laufzeit:

Das Zertifikat wird für eine Laufzeit von 5 Jahren erteilt. In dieser Zeit erfolgt seitens des ZVL eine Überwachung der Tätigkeit und der Einhaltung der Verpflichtung zur laufenden Fortbild...

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