FinMin Schleswig-Holstein, 08.03.1999, VI 314 - S 2949 - 002

 

1. Allgemeines

 

1.1 Rechtsgrundlage der Körperschaftsteuer-Zerlegung

 

1.1.1 Veranlagungszeiträume ab 1998

Durch das Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz – Zerl-KraftStÄndG –) vom 6.8.1998 (BGBl 1998 I S. 1998 = BStBl 1998 I S. 1105) ist u.a. das ZerlG geändert und neu gefaßt worden. Insbesondere die Regelungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer sind grundlegend geändert worden. Die Neufassung gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 1998 § 12 Abs. 1, 2 ZerlG).

Dieser Erlaß tritt für Veranlagungszeiträume ab 1998 an die Stelle des Bezugserlasses vom 30.9.1985 und aller weiteren Erlasse, die seitdem zur Zerlegung der Körperschaftsteuer ergangen sind.

Bezüglich der Übergangsregelungen für die Zerlegung von in 1998 eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen wird auf Tz. 1.1.2 verwiesen.

 

1.1.2 Veranlagungszeiträume vor 1998

Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 richtet sich weiterhin nach den §§ 2 bis 4 ZerlG vom 25.2.1971 (BGBl 1971 I S. 145 = BStBl 1971 I S. 177), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg vom 9.8.1994 (BGBl 1994 I S. 2066), das als Anhang 20 in der Amtlichen Körperschaftsteuer-Handausgabe 1995 abgedruckt ist.

Sind die in 1998 eingehenden Vorauszahlungen noch nach den Regelungen des ZerlG vom 25.2.1971 zerlegt bzw. nicht zerlegt worden, sind entsprechend den unter Tz. 2.1.2 dargestellten Grundsätzen

  • bisher erfolgte Zerlegungen für bereits abgelaufene Kalendervierteljahre nicht aufzuheben, wenn die Zerlegungsvoraussetzungen nach neuem Recht nicht mehr vorliegen bzw.
  • bisher unterbliebene Zerlegungen für bereits abgelaufene Kalendervierteljahre nicht nachzuholen, wenn ab dem Veranlagungszeitraum 1998 die Zerlegungsvoraussetzungen nach neuem Recht erstmals vorliegen.

Die fehlerhafte Zerlegung der Vorauszahlungen wird im Rahmen der Abrechnung zur Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer § 5 ZerlG, vgl. Teil 4) korrigiert.

 

1.2 Grundlagen der Körperschaftsteuer-Zerlegung

 

1.2.1 Voraussetzungen für die Körperschaftsteuer-Zerlegung

Der Körperschaftsteuer-Zerlegung unterliegen nach § 2 Abs. 1 und 2 ZerlG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nr. 1 KStG,

  1. a) die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich des Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 ZerlG unmittelbar steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, wenn
  2. b) die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnender Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer mindestens einen absoluten, d.h. positiven oder negativen Betrag von 1 Million DM erreicht.

Die Voraussetzung unter Buchstabe a) wird auch dadurch erfüllt, daß eine Körperschaft im Laufe eines Kalenderjahres ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung, die ihre einzige Betriebsstätte darstellen, von einem Bundesland in ein anderes verlegt § 2 Abs. 1 Satz 2 ZerlG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG).

Ob die betragsmäßigen Voraussetzungen nach Buchstabe b) erfüllt sind, ist allein nach den festgesetzten Beträgen zu entscheiden (Soll-Prinzip). Die Höhe der tatsächlich gezählten Körperschaftsteuer ist für die Prüfung der betragsmäßigen Voraussetzungen ohne Bedeutung.

Liegen neben gewerblichen auch noch andere Einkünfte vor, ist die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende verbleibende Körperschaftsteuer nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 ZerlG zu ermitteln. Der sich danach ergebende anteilige Steuerbetrag ist auf volle DM nach unten abzurunden.

Beispiel:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 10 Mio. DM. Von den Einkünften entfallen

5 Mio. DM auf gewerbliche Einkünfte. Bei einer verbleibenden Körperschaftsteuer von

3 Mio. DM ermittelt sich die zu zerlegende Körperschaftsteuer wie folgt:

3 Mio. DM × 5 Mio. DM/10 Mio. DM = 1,5 Mio. DM

In Fällen der körperschaftsteuerlichen Organschaft gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten – wie bei der Gewerbesteuer-Zerlegung – als Betriebsstätten des Organträgers § 2 Abs. 3 ZerlG). Liegt dagegen lediglich eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, ist jede Körperschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer-Zerlegung getrennt zu beurteilen.

Nach § 2 Abs. 4 ZerlG gelten bei einer Körperschaft, die als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG beteiligt ist, auch die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft. Die „anteilige„ Zurechnung der Betriebsstätten richtet sich in solchen Fällen nach der Gewinnbeteiligungsquote an der Personengesellschaft. Soweit für die Personengesellschaft nach gewerbesteuerlichen Grundsätzen ein Zerlegungsmaßstab gilt, der von dem für die Körperschaft geltenden ...

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