OFD Karlsruhe, 28.2.2012, S 7134 - Karte 2

Die Lieferung von Zahnersatz stellt regelmäßig eine Werklieferung dar, da der Zahnarzt selbst beschaffte Hauptstoffe (selbst hergestellter Zahnersatz oder im Auftrag des Zahnarztes von einem Dentallabor hergestellter Zahnersatz) verwendet (vgl. Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE). Wird die Werklieferung an einen Abnehmer (Patienten) mit Wohnsitz im Drittland erbracht, kann sie nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fällt, da die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorgeht (vgl. BMF-Schreiben vom 11.4.2011, BStBl 2011 I S. 459).

Die Lieferung von Zahnersatz durch einen Zahnarzt kann daher nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn

Auf eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der alleinige Nachweis, dass der Abnehmer (Patient) des Zahnarztes seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, reicht deshalb nicht aus.

Eine Ausfuhr kann durch eine Grenzzollstelle jedoch nur dann bestätigt werden, wenn die auszuführende Ware der Grenzzollstelle zu Beschau gestellt wird. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist es nicht zu beanstanden, wenn von einer Beschau durch den Zoll abgesehen wird, soweit sich aus den vorgelegten Dokumenten (z.B. Rechnung) eindeutig ergibt, dass es sich um eine nicht fest mit dem Körper verbundene Prothese handelt und die Zolldienststelle die Ausfuhr ausnahmsweise auch ohne Beschau der auszuführenden Gegenstände bestätigt.

Einsortierungshinweis: bitte anstelle der bisherigen Karte 2 vom 19.9.2005 einsortieren

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge