Durch den Eintritt der Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängigen Zinsen (§§ 47, 232 AO). Das FA ist aufgrund dieser Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet, von Amts wegen die Verjährung zu prüfen und zu beachten, ohne dass eine ausdrückliche Einrede der Verjährung seitens des Schuldners erforderlich ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Erfüllung des Zahlungsanspruchs von der Finanzbehörde oder des Erstattungsanspruchs vom Steuerpflichtigen nicht mehr gefordert werden. Auch ist eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Fristablauf ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig (BFH v. 27.10.2009 – VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382 u. v. 25.10.2011 – VII R 55/10, BStBl. II 2012, 220).

Beraterhinweis Da durch die Zahlungsverjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt, kann mit einem verjährten Anspruch auch nicht mehr aufgerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn zu dem Zeitpunkt, als erstmals eine Aufrechnung möglich war, die Verjährung noch nicht eingetreten war (§ 226 Abs. 2 AO). Beträge, die der Steuerschuldner nach Verjährungseintritt gezahlt hat, kann er, da die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte, zurückfordern (§ 37 Abs. 2 AO).

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