BMF, 8.9.2014, IV C 5 - S 1961/14/10001

Bezug: Schreiben des BMF vom 26.11.2001, IV C 5 – S 1961-34/01 (BStBl 2001 I S. 893)

1 Anlage

Nach § 4b Absatz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2001, IV C 5 – S 196134/01 (BStBl 2001 I S. 893).

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

 

Anlage

A

 

Normenkette

WoPG § 4 b Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 1374

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge