BMF, 10.10.2013, IV C 5 - S 1961/12/10004

Bezug: BMF-Schreiben vom 17.6.2013, IV C 5 – S 1961/12/10004 (BStBl 2013 I S. 786)

1 Anlage

Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5.4.2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 14.10.2013 wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 14.10.2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.

Das BMF-Schreiben vom 17.6.2013, IV C 5 – S 1961/12/10004 (BStBl 2013 I S. 786) wird mit Wirkung ab 14.10.2013 ersetzt.

Anlage

 

Normenkette

WoPG § 4 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1313

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