(1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WoPG, § 3 WoPDV) müssen eingetragene Genossenschaften im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) sein. Aufwendungen für den Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an Personenvereinigungen anderer Rechtsform, z.B. an Vereinen, sind nicht prämienbegünstigt (BFH vom 23.1.1959, BStBl 1959 III S. 145).

 

(2) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften sind alle Einzahlungen des Prämienberechtigten auf seinen Geschäftsanteil. Erster Erwerb ist jeder unmittelbare Erwerb von der Genossenschaft. Ein Genosse kann mehrere Anteile an der Genossenschaft prämienbegünstigt erwerben; die Geschäftsanteile müssen nicht gleichzeitig erworben werden. Prämienbegünstigt sind hiernach z.B. auch Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, die geleistet werden, nachdem das Geschäftsguthaben durch Verlustabschreibung gemindert oder der Geschäftsanteil durch Beschluß der Generalversammlung erhöht worden ist. Darüber hinaus gehören zu den Aufwendungen für den ersten Erwerb die Eintrittsgelder. Zahlungen, die an den ausscheidenden Genossen für die Übernahme seines Geschäftsguthabens geleistet werden, sind keine Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften.

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